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BGBl. II Nr. 139/2008

kundgemacht 02.05.2008 RIS↗
Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer – GWB
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Fahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr (Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer - GWB)
Kundmachung BGBl. II Nr. 139/2008× zu GWB×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer (GWB) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft 03.05.2008 – 09.12.2021 · idF BGBl. II Nr. 139/2008 · danach: BGBl. II Nr. 531/2021 § 4↗RIS↗

Anmeldung zur Prüfung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Anmeldung zur Prüfung hat der Prüfungswerber spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin schriftlich beim Landeshauptmann einzubringen. Der Prüfungswerber kann frei wählen, bei welchem Landeshauptmann er die Prüfung ablegen will.
  2. Absatz 2,Der Prüfungsanmeldung sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Urkunden zum Nachweis des Vor- und Familiennamens;
    2. Ziffer 2
      zum Nachweis der Staatsbürgerschaft geeignete Dokumente;
    3. Ziffer 3
      die für eine allfällige Anrechnung gemäß Paragraph 11, erforderlichen Unterlagen;
    4. Ziffer 4
      die für eine allfällige Ermäßigung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, erforderlichen Unterlagen und
    5. Ziffer 5
      1. Litera a
        bei Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ein Nachweis eines österreichischen Hauptwohnsitzes;
      2. Litera b
        bei Staatsangehörigen eines Drittstaates entweder ein Nachweis über ein aufrechtes Arbeitsverhältnis bei einem in Österreich niedergelassenen Unternehmen oder der Nachweis über einen Aufenthaltstitel, der das Recht auf unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt in Österreich ermöglicht.