Absatz eins,Die Anmeldung zur Prüfung hat der Prüfungswerber spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin schriftlich beim Landeshauptmann einzubringen. Der Prüfungswerber kann frei wählen, bei welchem Landeshauptmann er die Prüfung ablegen will.
BGBl. II Nr. 139/2008
Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer – GWB
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Fahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr (Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer - GWB)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Anmeldung zur Prüfung
Paragraph 4,
- Absatz 2,Der Prüfungsanmeldung sind anzuschließen:
- Ziffer einsUrkunden zum Nachweis des Vor- und Familiennamens;
- Ziffer 2zum Nachweis der Staatsbürgerschaft geeignete Dokumente;
- Ziffer 3die für eine allfällige Anrechnung gemäß Paragraph 11, erforderlichen Unterlagen;
- Ziffer 4die für eine allfällige Ermäßigung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, erforderlichen Unterlagen und
- Ziffer 5
- Litera abei Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ein Nachweis eines österreichischen Hauptwohnsitzes;
- Litera bbei Staatsangehörigen eines Drittstaates entweder ein Nachweis über ein aufrechtes Arbeitsverhältnis bei einem in Österreich niedergelassenen Unternehmen oder der Nachweis über einen Aufenthaltstitel, der das Recht auf unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt in Österreich ermöglicht.