Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 139/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Anmeldung zur Prüfung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Anmeldung zur Prüfung hat der Prüfungswerber spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin schriftlich beim Landeshauptmann einzubringen. Der Prüfungswerber kann frei wählen, bei welchem Landeshauptmann er die Prüfung ablegen will.
(2)Absatz 2,Der Prüfungsanmeldung sind anzuschließen:
Urkunden zum Nachweis des Vor- und Familiennamens;
zum Nachweis der Staatsbürgerschaft geeignete Dokumente;
die für eine allfällige Anrechnung gemäß § 11 erforderlichen Unterlagen;die für eine allfällige Anrechnung gemäß Paragraph 11, erforderlichen Unterlagen;
die für eine allfällige Ermäßigung gemäß § 10 Abs. 2 erforderlichen Unterlagen unddie für eine allfällige Ermäßigung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, erforderlichen Unterlagen und
bei Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ein Nachweis eines österreichischen Hauptwohnsitzes;
bei Staatsangehörigen eines Drittstaates entweder ein Nachweis über ein aufrechtes Arbeitsverhältnis bei einem in Österreich niedergelassenen Unternehmen oder der Nachweis über einen Aufenthaltstitel, der das Recht auf unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt in Österreich ermöglicht.
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2021
Dokumentnummer
NOR40097833