Rechtstracker.at

§ 4 GWB

Fassungen
ab 10.12.2021 — BGBl. II Nr. 531/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute10.12.2021 § → § BGBl. II Nr. 531/2021
§ 403.05.200809.12.2021 BGBl. II Nr. 139/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 531 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

10.12.2021BGBl. II Nr. 531/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GWB

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Anmeldung zur Prüfung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Anmeldung zur Prüfung hat der Prüfungswerber spätestens drei Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin schriftlich beim Landeshauptmann einzubringen. Der Prüfungswerber kann frei wählen, bei welchem Landeshauptmann er die Prüfung ablegen will.
  2. Absatz 2,Der Prüfungsanmeldung sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Urkunden zum Nachweis des Vor- und Familiennamens;
    2. Ziffer 2
      zum Nachweis der Staatsbürgerschaft geeignete Dokumente;
    3. Ziffer 3
      die für eine allfällige Anrechnung gemäß Paragraph 11, erforderlichen Unterlagen;
    4. Ziffer 4
      die für eine allfällige Ermäßigung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, erforderlichen Unterlagen und
    5. Ziffer 5
      1. Litera a
        bei Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ein Nachweis eines österreichischen Hauptwohnsitzes;
      2. Litera b
        bei Staatsangehörigen eines Drittstaates entweder ein Nachweis über ein aufrechtes Arbeitsverhältnis bei einem in Österreich niedergelassenen Unternehmen oder der Nachweis über einen Aufenthaltstitel, der das Recht auf unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt in Österreich ermöglicht.

Schlagworte

Vorname

Im RIS seit

10.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2021

Gesetzesnummer

20005794

Dokumentnummer

NOR40239834