BGBl. II Nr. 153/2008
Änderung der Geschäftsordnung des Nationalen Sicherheitsrates
Verordnung der Bundesregierung, mit der die Geschäftsordnung des Nationalen Sicherheitsrates geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1geändertAbs 2
Geschäftsordnung des Nationalen Sicherheitsrates
Einberufung
§ 1.
(1) Der Nationale Sicherheitsrat (im Folgenden kurz Rat) ist vom Bundeskanzler einzuberufen.
(2) Jedes Zwei stimmberechtigte Mitglied Mitglieder des Rates kann können schriftlich und unter Angabe des gewünschten Beratungsgegenstandes die Einberufung des Rates verlangen.