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BGBl. II Nr. 294/2008

kundgemacht 19.08.2008 RIS↗
Änderung der Verordnung über Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung in der HIV-Diagnostik und die bei der Vornahme von HIV-Tests einzuhaltende Vorgangsweise
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, mit der die Verordnung über Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung in der HIV-Diagnostik und die bei der Vornahme von HIV-Tests einzuhaltende Vorgangsweise geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 294/2008× zu Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung in der HIV-Diagnostik×

Änderungen durch diese Kundmachung

Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung in der HIV-Diagnostik 6 § 0↗RIS↗
§ 9geändertAbs 2; Abs 3
in Kraft 29.05.1999 – 19.08.2008 · idF BGBl. II Nr. 169/1999 · danach: BGBl. II Nr. 294/2008 § 9↗RIS↗
in Kraft ab 20.08.2008 · idF BGBl. II Nr. 294/2008 § 9↗RIS↗
§ 9.
(1) Auch in Notfallsituationen sind die jeweils in Betracht kommenden bestgeeigneten Diagnostika zu verwenden.
(2) Zusätzlich ist zum ehestmöglichen Zeitpunkt jedem Fall ein HIV-Screening-Test vorzunehmen. Weiters ist nach § 5 vorzugehen. In akuten klinischen Situationen, die medizinisch begründet sind, oder bei begründetem Verdacht auf Vorliegen einer HIV-Infektion haben medizinische Einrichtungen nach entsprechender Beratung nach Maßgabe des § 5 die Möglichkeit einen Schnelltest durchzuführen.
(3) Nach Vorliegen des Testergebnisses ist nach § 6 mit der Maßgabe vorzugehen, daß bei einem positiven Ergebnis des Schnelltests (unabhängig vom Ergebnis des Screeningstests) auf jeden Fall ein Bestätigungstest durch ein HIV-Bestätigungslabor vornehmen zu lassen ist.