Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung in der HIV-Diagnostik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 772/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 169/1999Bundesgesetzblatt Nr. 772 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 169 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 9. (1) Auch in Notfallsituationen sind die jeweils in Betracht kommenden bestgeeigneten Diagnostika zu verwenden.Paragraph 9, (1) Auch in Notfallsituationen sind die jeweils in Betracht kommenden bestgeeigneten Diagnostika zu verwenden.
(2)Absatz 2,Zusätzlich ist zum ehestmöglichen Zeitpunkt jedem Fall ein HIV-Screening-Test vorzunehmen. Weiters ist nach § 5 vorzugehen.Zusätzlich ist zum ehestmöglichen Zeitpunkt jedem Fall ein HIV-Screening-Test vorzunehmen. Weiters ist nach Paragraph 5, vorzugehen.
(3)Absatz 3,Nach Vorliegen des Testergebnisses ist nach § 6 mit der Maßgabe vorzugehen, daß bei einem positiven Ergebnis des Schnelltests (unabhängig vom Ergebnis des Screeningstests) auf jeden Fall ein Bestätigungstest durch ein HIV-Bestätigungslabor vornehmen zu lassen ist.Nach Vorliegen des Testergebnisses ist nach Paragraph 6, mit der Maßgabe vorzugehen, daß bei einem positiven Ergebnis des Schnelltests (unabhängig vom Ergebnis des Screeningstests) auf jeden Fall ein Bestätigungstest durch ein HIV-Bestätigungslabor vornehmen zu lassen ist.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2008
Dokumentnummer
NOR12143448
alte Dokumentnummer
N8199959578L