Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung in der HIV-Diagnostik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 772/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 294/2008Bundesgesetzblatt Nr. 772 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 294 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Auch in Notfallsituationen sind die jeweils in Betracht kommenden bestgeeigneten Diagnostika zu verwenden.
(2)Absatz 2,In akuten klinischen Situationen, die medizinisch begründet sind, oder bei begründetem Verdacht auf Vorliegen einer HIV-Infektion haben medizinische Einrichtungen nach entsprechender Beratung nach Maßgabe des § 5 die Möglichkeit einen Schnelltest durchzuführen.In akuten klinischen Situationen, die medizinisch begründet sind, oder bei begründetem Verdacht auf Vorliegen einer HIV-Infektion haben medizinische Einrichtungen nach entsprechender Beratung nach Maßgabe des Paragraph 5, die Möglichkeit einen Schnelltest durchzuführen.
(3)Absatz 3,Nach Vorliegen des Testergebnisses ist nach § 6 vorzugehen.Nach Vorliegen des Testergebnisses ist nach Paragraph 6, vorzugehen.
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2017
Dokumentnummer
NOR40101360