Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung in der HIV-Diagnostik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 772/1994Bundesgesetzblatt Nr. 772 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 9. (1) Auch in Notfallsituationen sind die jeweils in Betracht kommenden bestgeeigneten Diagnostika zu verwenden.Paragraph 9, (1) Auch in Notfallsituationen sind die jeweils in Betracht kommenden bestgeeigneten Diagnostika zu verwenden.
(2)Absatz 2,Zusätzlich ist zum ehestmöglichen Zeitpunkt jedem Fall ein HIV-Screening-Test vorzunehmen. Weiters ist nach § 5 vorzugehen.Zusätzlich ist zum ehestmöglichen Zeitpunkt jedem Fall ein HIV-Screening-Test vorzunehmen. Weiters ist nach Paragraph 5, vorzugehen.
(3)Absatz 3,Nach Vorliegen dieses Testergebnisses ist nach § 6 vorzugehen.Nach Vorliegen dieses Testergebnisses ist nach Paragraph 6, vorzugehen.
Dokumentnummer
NOR12137911
alte Dokumentnummer
N8199440727J