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BGBl. II Nr. 322/2008

kundgemacht 15.09.2008 RIS↗
Rindertuberkuloseverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend zur Verhinderung der Einschleppung und Verbreitung der Tuberkulose der Rinder (Rindertuberkuloseverordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 322/2008× zu Rindertuberkuloseverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rindertuberkuloseverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft 16.09.2008 – 07.11.2014 · idF BGBl. II Nr. 322/2008 · danach: BGBl. II Nr. 279/2014 § 4↗RIS↗

Seuchenverdächtiger Bestand

Paragraph 4,

Ein Bestand ist seuchenverdächtig, wenn

  1. Ziffer eins
    eine Anzeige wegen des Verdachtes des Vorliegens klinischer Veränderungen, welche für Tuberkulose bei einem Tier des Bestandes sprechen, erfolgt, oder
  2. Ziffer 2
    im Zuge einer amtlichen Untersuchung im Bestand das Vorliegen klinischer Veränderungen, welche für die Tuberkulose bei einem Tier des Bestandes sprechen, festgestellt werden, oder
  3. Ziffer 3
    es sich um den Herkunftsbestand eines pathologisch-anatomisch verdächtigen Tieres gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, oder 5 handelt, oder
  4. Ziffer 4
    ein Tier des Bestandes bei einem durchgeführten Tbc-Test nicht negativ reagiert hat und es sich nicht um einen Kontaktbestand gemäß Ziffer 7, handelt, oder
  5. Ziffer 5
    Tiere aus vorläufig gesperrten Beständen, in denen die amtliche Anerkennung der Tbc-Freiheit zum Zeitpunkt der Verbringung ruht, eingebracht wurden, oder
  6. Ziffer 6
    nicht alle Tiere des Bestandes, die geschlachtet wurden, einer Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach Paragraph 53, LMSVG oder einer Fleischuntersuchung nach Paragraph 2, Absatz 2, der Tierseuchen-Untersuchungspflicht-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2007,, unterzogen wurden, oder
  7. Ziffer 7
    der Bestand ein Kontaktbestand eines Bestandes ist, bei dem die Seuche festgestellt und die amtliche Anerkennung der Tuberkulosefreiheit entzogen wurde, oder bei dem Bestand sonstige Gründe für den Kontakt mit dem Erreger sprechen, oder
  8. Ziffer 8
    beim Tierhalter oder bei Personen, die mit diesem im selben Haushalt leben, eine gemäß Epidemiegesetz oder Tuberkulosegesetz meldepflichtige Form der Tuberkulose nachgewiesen wurde.