Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
16.09.2008 bis 07.11.2014 — BGBl. II Nr. 322/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute08.11.2014 § → § BGBl. II Nr. 279/2014
§ 416.09.200807.11.2014 BGBl. II Nr. 322/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rindertuberkuloseverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

16.09.2008BGBl. II Nr. 322/2008

Außerkrafttretensdatum

07.11.2014danach: BGBl. II Nr. 279/2014

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Seuchenverdächtiger Bestand

Paragraph 4,

Ein Bestand ist seuchenverdächtig, wenn

  1. Ziffer eins
    eine Anzeige wegen des Verdachtes des Vorliegens klinischer Veränderungen, welche für Tuberkulose bei einem Tier des Bestandes sprechen, erfolgt, oder
  2. Ziffer 2
    im Zuge einer amtlichen Untersuchung im Bestand das Vorliegen klinischer Veränderungen, welche für die Tuberkulose bei einem Tier des Bestandes sprechen, festgestellt werden, oder
  3. Ziffer 3
    es sich um den Herkunftsbestand eines pathologisch-anatomisch verdächtigen Tieres gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, oder 5 handelt, oder
  4. Ziffer 4
    ein Tier des Bestandes bei einem durchgeführten Tbc-Test nicht negativ reagiert hat und es sich nicht um einen Kontaktbestand gemäß Ziffer 7, handelt, oder
  5. Ziffer 5
    Tiere aus vorläufig gesperrten Beständen, in denen die amtliche Anerkennung der Tbc-Freiheit zum Zeitpunkt der Verbringung ruht, eingebracht wurden, oder
  6. Ziffer 6
    nicht alle Tiere des Bestandes, die geschlachtet wurden, einer Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach Paragraph 53, LMSVG oder einer Fleischuntersuchung nach Paragraph 2, Absatz 2, der Tierseuchen-Untersuchungspflicht-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2007,, unterzogen wurden, oder
  7. Ziffer 7
    der Bestand ein Kontaktbestand eines Bestandes ist, bei dem die Seuche festgestellt und die amtliche Anerkennung der Tuberkulosefreiheit entzogen wurde, oder bei dem Bestand sonstige Gründe für den Kontakt mit dem Erreger sprechen, oder
  8. Ziffer 8
    beim Tierhalter oder bei Personen, die mit diesem im selben Haushalt leben, eine gemäß Epidemiegesetz oder Tuberkulosegesetz meldepflichtige Form der Tuberkulose nachgewiesen wurde.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2014

Gesetzesnummer

20005983

Dokumentnummer

NOR40101593