Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rindertuberkuloseverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 322/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 279/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Seuchenverdächtiger Bestand
§ 4.Paragraph 4,
Ein Bestand ist seuchenverdächtig, wenn
eine Anzeige wegen des Verdachtes des Vorliegens klinischer Veränderungen, welche für Tuberkulose bei einem Tier des Bestandes sprechen, erfolgt, oder
im Zuge einer amtlichen Untersuchung im Bestand das Vorliegen klinischer Veränderungen, welche für die Tuberkulose bei einem Tier des Bestandes sprechen, festgestellt werden, oder
es sich um den Herkunftsbestand eines pathologisch-anatomisch verdächtigen Tieres gemäß § 3 Z 3 oder 5 handelt, oderes sich um den Herkunftsbestand eines pathologisch-anatomisch verdächtigen Tieres gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, oder 5 handelt, oder
ein Tier des Bestandes bei einem durchgeführten Tbc-Test nicht negativ reagiert hat und es sich nicht um einen Kontaktbestand gemäß Z 7 handelt, oderein Tier des Bestandes bei einem durchgeführten Tbc-Test nicht negativ reagiert hat und es sich nicht um einen Kontaktbestand gemäß Ziffer 7, handelt, oder
Tiere aus vorläufig gesperrten Beständen, in denen die amtliche Anerkennung der Tbc-Freiheit zum Zeitpunkt der Verbringung ruht, eingebracht wurden, oder
nicht alle Tiere des Bestandes, die geschlachtet wurden, einer Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach § 53 LMSVG oder einer Fleischuntersuchung nach § 2 Abs. 2 der Tierseuchen-Untersuchungspflicht-Verordnung, BGBl. II Nr. 90/2007, unterzogen wurden, odernicht alle Tiere des Bestandes, die geschlachtet wurden, einer Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach Paragraph 53, LMSVG oder einer Fleischuntersuchung nach Paragraph 2, Absatz 2, der Tierseuchen-Untersuchungspflicht-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2007,, unterzogen wurden, oder der Bestand ein Kontaktbestand eines Bestandes ist, bei dem eine offene Form der Tuberkulose festgestellt wurde, oder bei dem das Ergebnis der epidemiologischen Erhebung für den Eintrag des Erregers spricht, oder
beim Tierhalter oder bei Personen, die mit diesem im selben Haushalt leben, eine gemäß Epidemiegesetz oder Tuberkulosegesetz meldepflichtige Form der Tuberkulose nachgewiesen wurde.
Schlagworte
Schlachttieruntersuchung
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017
Dokumentnummer
NOR40165515