Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 08.11.2014 — BGBl. II Nr. 279/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute08.11.2014 § → § BGBl. II Nr. 279/2014
§ 416.09.200807.11.2014 BGBl. II Nr. 322/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rindertuberkuloseverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2014,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

08.11.2014BGBl. II Nr. 279/2014

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Seuchenverdächtiger Bestand

Paragraph 4,

Ein Bestand ist seuchenverdächtig, wenn

  1. Ziffer eins
    eine Anzeige wegen des Verdachtes des Vorliegens klinischer Veränderungen, welche für Tuberkulose bei einem Tier des Bestandes sprechen, erfolgt, oder
  2. Ziffer 2
    im Zuge einer amtlichen Untersuchung im Bestand das Vorliegen klinischer Veränderungen, welche für die Tuberkulose bei einem Tier des Bestandes sprechen, festgestellt werden, oder
  3. Ziffer 3
    es sich um den Herkunftsbestand eines pathologisch-anatomisch verdächtigen Tieres gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, oder 5 handelt, oder
  4. Ziffer 4
    ein Tier des Bestandes bei einem durchgeführten Tbc-Test nicht negativ reagiert hat und es sich nicht um einen Kontaktbestand gemäß Ziffer 7, handelt, oder
  5. Ziffer 5
    Tiere aus vorläufig gesperrten Beständen, in denen die amtliche Anerkennung der Tbc-Freiheit zum Zeitpunkt der Verbringung ruht, eingebracht wurden, oder
  6. Ziffer 6
    nicht alle Tiere des Bestandes, die geschlachtet wurden, einer Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach Paragraph 53, LMSVG oder einer Fleischuntersuchung nach Paragraph 2, Absatz 2, der Tierseuchen-Untersuchungspflicht-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2007,, unterzogen wurden, oder
  7. Ziffer 7
    der Bestand ein Kontaktbestand eines Bestandes ist, bei dem eine offene Form der Tuberkulose festgestellt wurde, oder bei dem das Ergebnis der epidemiologischen Erhebung für den Eintrag des Erregers spricht, oder
  8. Ziffer 8
    beim Tierhalter oder bei Personen, die mit diesem im selben Haushalt leben, eine gemäß Epidemiegesetz oder Tuberkulosegesetz meldepflichtige Form der Tuberkulose nachgewiesen wurde.

Schlagworte

Schlachttieruntersuchung

Im RIS seit

13.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2017

Gesetzesnummer

20005983

Dokumentnummer

NOR40165515