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BGBl. II Nr. 322/2008

kundgemacht 15.09.2008 RIS↗
Rindertuberkuloseverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend zur Verhinderung der Einschleppung und Verbreitung der Tuberkulose der Rinder (Rindertuberkuloseverordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 322/2008× zu Rindertuberkuloseverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rindertuberkuloseverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft 16.09.2008 – 25.11.2009 · idF BGBl. II Nr. 322/2008 · danach: BGBl. II Nr. 381/2009 § 9↗RIS↗

Abklärung bei Verstößen gegen Verbringungsverbote, fehlender

Fleischuntersuchung oder bei Auftreten von Tbc bei Personen, die, Tiere betreuen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Zur Abklärung eines Verdachtes gemäß Paragraph 4, Ziffer 5, (unerlaubtes Einbringen) sind folgende Maßnahmen zu treffen:
    1. Ziffer eins
      Im seuchenverdächtigen Bestand sind alle Tiere unverzüglich von einem Amtstierarzt klinisch zu untersuchen und frühestens 42 Tage nach der unerlaubten Einbringung einem Tbc-Test zu unterziehen.
    2. Ziffer 2
      Ist der Tbc-Test für alle Tiere des Bestandes negativ, so ist der Tbc-Verdacht beseitigt (die Aussetzung des Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit ist von der Behörde aufzuheben).
  2. Absatz 2,Zur Abklärung eines Verdachtes gemäß Paragraph 4, Ziffer 6, (fehlende Schlachttier- oder Fleischuntersuchung) oder gemäß Paragraph 4, Ziffer 8, (Tbc beim Tierhalter oder Personen, die mit diesem im selben Haushalt leben) sind folgende Maßnahmen zu treffen:
    1. Ziffer eins
      Im seuchenverdächtigen Bestand sind alle Tiere unverzüglich von einem Amtstierarzt klinisch zu untersuchen und einem Tbc-Test zu unterziehen.
    2. Ziffer 2
      Ist der Tbc-Test für alle Tiere des Bestandes negativ, so ist der Tbc-Verdacht beseitigt (die Aussetzung des Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit ist von der Behörde aufzuheben).