Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
16.09.2008 bis 25.11.2009 — BGBl. II Nr. 322/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute26.11.2009 § → § BGBl. II Nr. 381/2009
§ 916.09.200825.11.2009 BGBl. II Nr. 322/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rindertuberkuloseverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

16.09.2008BGBl. II Nr. 322/2008

Außerkrafttretensdatum

25.11.2009danach: BGBl. II Nr. 381/2009

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Abklärung bei Verstößen gegen Verbringungsverbote, fehlender

Fleischuntersuchung oder bei Auftreten von Tbc bei Personen, die, Tiere betreuen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Zur Abklärung eines Verdachtes gemäß Paragraph 4, Ziffer 5, (unerlaubtes Einbringen) sind folgende Maßnahmen zu treffen:
    1. Ziffer eins
      Im seuchenverdächtigen Bestand sind alle Tiere unverzüglich von einem Amtstierarzt klinisch zu untersuchen und frühestens 42 Tage nach der unerlaubten Einbringung einem Tbc-Test zu unterziehen.
    2. Ziffer 2
      Ist der Tbc-Test für alle Tiere des Bestandes negativ, so ist der Tbc-Verdacht beseitigt (die Aussetzung des Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit ist von der Behörde aufzuheben).
  2. Absatz 2,Zur Abklärung eines Verdachtes gemäß Paragraph 4, Ziffer 6, (fehlende Schlachttier- oder Fleischuntersuchung) oder gemäß Paragraph 4, Ziffer 8, (Tbc beim Tierhalter oder Personen, die mit diesem im selben Haushalt leben) sind folgende Maßnahmen zu treffen:
    1. Ziffer eins
      Im seuchenverdächtigen Bestand sind alle Tiere unverzüglich von einem Amtstierarzt klinisch zu untersuchen und einem Tbc-Test zu unterziehen.
    2. Ziffer 2
      Ist der Tbc-Test für alle Tiere des Bestandes negativ, so ist der Tbc-Verdacht beseitigt (die Aussetzung des Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit ist von der Behörde aufzuheben).

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2010

Gesetzesnummer

20005983

Dokumentnummer

NOR40101598