Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rindertuberkuloseverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 322/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 381/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 381 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Abklärung bei Verstößen gegen Verbringungsverbote, fehlender Fleischuntersuchung oder bei Auftreten von Tbc bei Personen, die Tiere betreuen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Zur Abklärung eines Verdachtes gemäß § 4 Z 5 (unerlaubtes Einbringen) sind folgende Maßnahmen zu treffen:Zur Abklärung eines Verdachtes gemäß Paragraph 4, Ziffer 5, (unerlaubtes Einbringen) sind folgende Maßnahmen zu treffen:
Im seuchenverdächtigen Bestand sind alle Tiere unverzüglich von einem Amtstierarzt klinisch zu untersuchen und frühestens 42 Tage nach der unerlaubten Einbringung einem Tbc-Test zu unterziehen.
Werden keine klinisch verdächtigen Tiere gefunden und ist der Tbc-Test für alle Tiere des Bestandes negativ, so ist der Tbc-Verdacht beseitigt; die Aussetzung des Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit ist von der Behörde aufzuheben.
(2)Absatz 2,Zur Abklärung eines Verdachtes gemäß § 4 Z 6 (fehlende Schlachttier- oder Fleischuntersuchung) oder gemäß § 4 Z 8 (Tbc beim Tierhalter oder Personen, die mit diesem im selben Haushalt leben) sind folgende Maßnahmen zu treffen:Zur Abklärung eines Verdachtes gemäß Paragraph 4, Ziffer 6, (fehlende Schlachttier- oder Fleischuntersuchung) oder gemäß Paragraph 4, Ziffer 8, (Tbc beim Tierhalter oder Personen, die mit diesem im selben Haushalt leben) sind folgende Maßnahmen zu treffen:
Im seuchenverdächtigen Bestand sind alle Tiere unverzüglich von einem Amtstierarzt klinisch zu untersuchen und einem Tbc-Test zu unterziehen.
Werden keine klinisch verdächtigen Tiere gefunden und ist der Tbc-Test für alle Tiere des Bestandes negativ, so ist der Tbc-Verdacht beseitigt; die Aussetzung des Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit ist von der Behörde aufzuheben.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017
Dokumentnummer
NOR40111894