Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
ab 26.11.2009 — BGBl. II Nr. 381/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute26.11.2009 § → § BGBl. II Nr. 381/2009
§ 916.09.200825.11.2009 BGBl. II Nr. 322/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rindertuberkuloseverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 381 aus 2009,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

26.11.2009BGBl. II Nr. 381/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Abklärung bei Verstößen gegen Verbringungsverbote, fehlender Fleischuntersuchung oder bei Auftreten von Tbc bei Personen, die Tiere betreuen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Zur Abklärung eines Verdachtes gemäß Paragraph 4, Ziffer 5, (unerlaubtes Einbringen) sind folgende Maßnahmen zu treffen:
    1. Ziffer eins
      Im seuchenverdächtigen Bestand sind alle Tiere unverzüglich von einem Amtstierarzt klinisch zu untersuchen und frühestens 42 Tage nach der unerlaubten Einbringung einem Tbc-Test zu unterziehen.
    2. Ziffer 2
      Werden keine klinisch verdächtigen Tiere gefunden und ist der Tbc-Test für alle Tiere des Bestandes negativ, so ist der Tbc-Verdacht beseitigt; die Aussetzung des Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit ist von der Behörde aufzuheben.
  2. Absatz 2,Zur Abklärung eines Verdachtes gemäß Paragraph 4, Ziffer 6, (fehlende Schlachttier- oder Fleischuntersuchung) oder gemäß Paragraph 4, Ziffer 8, (Tbc beim Tierhalter oder Personen, die mit diesem im selben Haushalt leben) sind folgende Maßnahmen zu treffen:
    1. Ziffer eins
      Im seuchenverdächtigen Bestand sind alle Tiere unverzüglich von einem Amtstierarzt klinisch zu untersuchen und einem Tbc-Test zu unterziehen.
    2. Ziffer 2
      Werden keine klinisch verdächtigen Tiere gefunden und ist der Tbc-Test für alle Tiere des Bestandes negativ, so ist der Tbc-Verdacht beseitigt; die Aussetzung des Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit ist von der Behörde aufzuheben.

Im RIS seit

12.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2017

Gesetzesnummer

20005983

Dokumentnummer

NOR40111894