Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 08.11.2014 — BGBl. II Nr. 279/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute08.11.2014 § → § BGBl. II Nr. 279/2014
§ 1026.11.200907.11.2014 § → § BGBl. II Nr. 381/2009
§ 1016.09.200825.11.2009 BGBl. II Nr. 322/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rindertuberkuloseverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2014,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

08.11.2014BGBl. II Nr. 279/2014

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Abklärung im Kontaktbestand

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Wurde im Seuchenbestand keine offene Form der Tuberkulose nachgewiesen, sind zur Abklärung im Kontaktbestand folgende Maßnahmen zu treffen:
    1. Ziffer eins
      Untersuchungen:
      1. Litera a
        Alle Kontakttiere sind von einem Amtstierarzt unverzüglich klinisch zu untersuchen und einem Tbc-Test zu unterziehen. Die Kontakttiere sind bis zum Abschluss der Untersuchungen zu sperren.
      2. Litera b
        Wurden die Kontakttiere vor weniger als 60 Tagen nach letztem Kontakt mit dem positiven Bestand amtlich mittels Tbc-Tests untersucht, sind diese Tiere mindestens 60 Tage nach dem letzten Kontakt mit dem positiven Bestand erneut von einem Amtstierarzt klinisch zu untersuchen und einem Tbc-Test zu unterziehen.
      3. Litera c
        Falls eine Tbc-Untersuchung aller Kontakttiere mehr als 60 Tage und weniger als vier Monate nach dem letzten Kontakt mit dem positiven Bestand erfolgte und die Untersuchung für alle Tiere negativ verlief gelten die Kontakttiere als gemäß Litera a, untersucht.
      4. Litera d
        Falls eine Tbc-Untersuchung aller Kontakttiere mehr als vier Monate nach dem letzten Kontakt mit dem positiven Bestand erfolgt und die Untersuchung für diese Tiere negativ verläuft, sind die Untersuchungen abgeschlossen.
    2. Ziffer 2
      Ist der Tbc-Test gemäß Ziffer eins, Litera a, b, oder c für alle Kontakttiere des Bestandes negativ, sind alle Kontakttiere des Bestandes einer weiteren behördlichen Untersuchung mittels Tbc-Test zu unterziehen, welche frühestens vier Monate nach dem letzten Kontakt mit dem positiven Bestand, jedoch nicht später als sechs Monate nach der Untersuchung gemäß Ziffer eins, durchzuführen ist (Nachuntersuchung). Verlaufen die Untersuchungen negativ, sind die Untersuchungen abgeschlossen.
  2. Absatz 2,Wurde im Seuchenbestand eine offene Form der Tuberkulose nachgewiesen, sind zur Abklärung im Kontaktbestand folgende Maßnahmen zu treffen:
    1. Ziffer eins
      Untersuchungen:
      1. Litera a
        Im Kontaktbestand (seuchenverdächtiger Bestand gemäß Paragraph 4, Ziffer 7,) sind alle Tiere des Bestandes von einem Amtstierarzt unverzüglich klinisch zu untersuchen und einem Tbc-Test zu unterziehen.
      2. Litera b
        Wurde der Bestand vor weniger als 60 Tagen nach dem letzten Kontakt mit dem positiven Bestand amtlich mittels Tbc-Tests untersucht, sind alle Tiere mindestens 60 Tage nach dem letzten Kontakt mit dem positiven Bestand erneut von einem Amtstierarzt klinisch zu untersuchen und einem Tbc-Test zu unterziehen. Die Milch von Tieren solcher Bestände ist bis zum Vorliegen des Ergebnisses der neuerlichen Tbc-Untersuchung nachweislich einer Behandlung gemäß den Vorgaben des Anhangs römisch drei Abschnitt römisch neun Kapitel römisch eins Ziffer 3, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, zu unterziehen.
      3. Litera c
        Falls eine Tbc-Untersuchung aller Tiere des Bestandes im Sinne von Litera a, mehr als 60 Tage und weniger als vier Monate nach dem letzten Kontakt mit dem positiven Bestand erfolgte und die Untersuchung für alle Tiere des Bestandes negativ verlief gilt der Bestand als gemäß Litera a, untersucht.
      4. Litera d
        Falls eine Tbc-Untersuchung aller Tiere des Bestandes im Sinne von Litera a, mehr als sechs Monate nach dem letzten Kontakt mit dem positiven Bestand erfolgt und die Untersuchung für alle Tiere des Bestandes negativ verläuft, ist der Tbc-Verdacht beseitigt; der Entzug des Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit ist von der Behörde aufzuheben.
    2. Ziffer 2
      Ist der Tbc-Test gemäß Ziffer eins, Litera a, b, oder c für alle Tiere des Bestandes negativ, sind alle Tiere des Bestandes einer weiteren behördlichen Untersuchung mittels Tbc-Test zu unterziehen, welche frühestens sechs Monate nach dem letzten Kontakt mit dem positiven Bestand, jedoch nicht später als 12 Monate nach der Untersuchung gemäß Ziffer eins, durchzuführen ist (Nachuntersuchung).
    3. Ziffer 3
      Verlaufen die Untersuchungen gemäß Ziffer 2, für alle Tiere des Bestandes negativ, so ist der Tbc-Verdacht beseitigt (der Entzug des Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit ist von der Behörde aufzuheben).
  3. Absatz 3,Im Fall des Auffindens eines Reagenten bei Untersuchungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer eins, ist gemäß Paragraph 8, Ziffer eins bis 5 vorzugehen. Weiters gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Ergibt die PCR-Untersuchung von Proben eines diagnostisch getöteten Tieres ein negatives Ergebnis, ist folgendermaßen vorzugehen:
      1. Litera a
        Alle Tiere des Bestandes sind frühestens 60 Tage nach Beseitigung des letzten Reagenten mittels Tbc-Test behördlich zu untersuchen (Nachuntersuchung).
      2. Litera b
        Verlaufen die Untersuchungen gemäß Litera a, für alle Tiere des Bestandes negativ, so sind alle Tiere des Bestandes einer weiteren behördlichen Untersuchung mittels Tbc-Test zu unterziehen, welcher frühestens vier Monate, jedoch nicht später als zwölf Monate, nach der Beseitigung des letzten Reagenten durchzuführen ist (zweite Nachuntersuchung).
      3. Litera c
        Verlaufen die Untersuchungen gemäß Litera b, für alle Tiere des Bestandes negativ, so ist der Tbc-Verdacht beseitigt (der Entzug bzw. die Aussetzung des Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit ist von der Behörde aufzuheben).
    2. Ziffer 2
      Ergibt die PCR-Untersuchung von Proben eines diagnostisch getöteten Tieres ein nicht negatives Ergebnis, ist folgendermaßen vorzugehen:
      1. Litera a
        Das nationale Referenzlabor hat die Isolierung, Differenzierung und Typisierung von Mykobakterien einzuleiten. Dabei ist zur Beantwortung der Frage, ob Erreger des Mycobacterium tuberculosis-Komplex vorhanden sind, seitens des nationalen Referenzlabors die Verwendung aller entsprechend validierter und wissenschaftlich anerkannter Untersuchungsmethoden, die von der EU oder dem OIE vorgesehen sind, zulässig.
      2. Litera b
        Alle Tiere des Bestandes sind frühestens 60 Tage nach Beseitigung des letzten Reagenten mittels Tbc-Test behördlich zu untersuchen (Nachuntersuchung).
      3. Litera c
        Sind alle Untersuchungen gemäß Litera b, negativ und ergibt die Isolierung ein negatives Ergebnis, sind alle Tiere des Bestandes einer weiteren behördlichen Untersuchung mittels Tbc-Test zu unterziehen, welcher frühestens vier Monate, jedoch nicht später als zwölf Monate, nach der Beseitigung des letzten Reagenten durchzuführen ist (zweite Nachuntersuchung).
      4. Litera d
        Sind alle Untersuchungen gemäß Litera c, negativ, ist der Verdacht beseitigt (der Entzug bzw. die Aussetzung des Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit ist von der Behörde aufzuheben).
      5. Litera e
        Verläuft die Isolierung gemäß Litera a, positiv und werden Mykobakterien des Mycobacterium-tuberculosis-Komplexes nachgewiesen, ist die Seuche festgestellt.

Im RIS seit

13.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2017

Gesetzesnummer

20005983

Dokumentnummer

NOR40165518