Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rindertuberkuloseverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 322/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 279/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Verseuchter Bestand
§ 11.Paragraph 11,
Ergibt eine epidemiologische Untersuchung, dass eine Infizierung mit Tuberkulose wahrscheinlich ist und zeigt der Tbc-Test bei mehr als 40% der Tiere eines Bestandes ein tbc-positives oder tbc-zweifelhaftes Ergebnis und zeigt die PCR-Untersuchung von diagnostisch getöteten Tieren ein nicht negatives Ergebnis, ist ein Seuchenausbruch als festgestellt anzusehen. Dabei ist durch geeignete Untersuchungen abzuklären, ob eine offene Form der Tuberkulose aufgetreten ist.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017
Dokumentnummer
NOR40165519