Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 22.
(1) Externistenprüfungen Zeugnisformulare gemäß den Anlagen 2 bis 11 sind unzulässig: unter Zugrundelegung der Neuregelung der deutschen Rechtsschreibung abzufassen und es sind die ersten beiden Ziffern der Jahreszahl im Datumsfeld entsprechend zu ändern.
1. über Bildnerische Erziehung, Leibeserziehung und Instrumentenbau an Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen;
2. über Bildnerische Erziehung, Leibeserziehung, Instrumentenbau im Rahmen der Instrumentalmusik und Pflichtseminare an Bildungsanstalten für Erzieher gemäß § 103 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung BGBl. Nr. 142/1980.
(2) Sofern der Prüfungskandidat für eine Externistenbefähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen, für Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen oder für Erzieher die in Abs. 1 sowie die in § 1 Abs. 2 Z 7 genannten Bereiche nicht als ordentlicher oder außerordentlicher Schüler erfolgreich besucht hat, ist im Externistenprüfungszeugnis auf der ersten Seite festzustellen, daß mit diesem Zeugnis nicht die entsprechende Befähigung verbunden ist.