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BGBl. II Nr. 390/2008

kundgemacht 12.11.2008 RIS↗
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Amateurfunkgesetzes
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung zur Durchführung des Amateurfunkgesetzes geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 390/2008× zu AFV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Amateurfunkverordnung (AFV) 219 § 0↗RIS↗
§ 23geändertBezeichnung, Text (neu)
in Kraft 26.02.2004 – 12.11.2008 · idF BGBl. II Nr. 89/2004 · danach: BGBl. II Nr. 390/2008 § 23↗RIS↗
in Kraft ab 13.11.2008 · idF BGBl. II Nr. 390/2008 § 23↗RIS↗
Mitbenützung von Klubfunkstellen
§ 23. Eine Klubfunkstelle, für die eine Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 1 vorliegt, darf auch von Personen mitbenutzt werden, die eine Amateurfunkprüfung der Prüfungskategorie 3 erfolgreich abgelegt haben, wenn dies zum Zweck der Ausbildung geschieht und der Funkbetrieb von einer Person überwacht wird, die Inhaber einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 1 ist.
Eine Klubfunkstelle, für die eine Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 1 vorliegt, darf auch von Personen mitbenutzt werden, die eine Amateurfunkprüfung der Prüfungskategorie 3 oder 4 erfolgreich abgelegt haben, wenn dies zum Zweck der Ausbildung geschieht und der Funkbetrieb von einer Person überwacht wird, die Inhaber einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 1 ist.