Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Amateurfunkverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 126/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 89/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Mitbenützung von Klubfunkstellen
§ 23. Eine Klubfunkstelle, für die eine Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 1 vorliegt, darf auch von Personen mitbenutzt werden, die eine Amateurfunkprüfung der Prüfungskategorie 3 erfolgreich abgelegt haben, wenn dies zum Zweck der Ausbildung geschieht und der Funkbetrieb von einer Person überwacht wird, die Inhaber einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 1 ist. Paragraph 23, Eine Klubfunkstelle, für die eine Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 1 vorliegt, darf auch von Personen mitbenutzt werden, die eine Amateurfunkprüfung der Prüfungskategorie 3 erfolgreich abgelegt haben, wenn dies zum Zweck der Ausbildung geschieht und der Funkbetrieb von einer Person überwacht wird, die Inhaber einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 1 ist.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2008
Dokumentnummer
NOR40049931