Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Amateurfunkverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 126/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Mitbenützung von Klubfunkstellen
§ 23. Eine Klubfunkstelle, für die eine Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 1 vorliegt, darf auf Frequenzen unter 30 MHz auch von Personen mitbenutzt werden, die eine Amateurfunkprüfung der Prüfungskategorie 2 erfolgreich abgelegt haben, wenn dies zum Zweck der Ausbildung geschieht und die Sendeart Morsetelegraphie nicht verwendet wird. Paragraph 23, Eine Klubfunkstelle, für die eine Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 1 vorliegt, darf auf Frequenzen unter 30 MHz auch von Personen mitbenutzt werden, die eine Amateurfunkprüfung der Prüfungskategorie 2 erfolgreich abgelegt haben, wenn dies zum Zweck der Ausbildung geschieht und die Sendeart Morsetelegraphie nicht verwendet wird.
Dokumentnummer
NOR12159647
Alte Dokumentnummer
N9199958525L