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BGBl. II Nr. 390/2008

kundgemacht 12.11.2008 RIS↗
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Amateurfunkgesetzes
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung zur Durchführung des Amateurfunkgesetzes geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 390/2008× zu AFV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Amateurfunkverordnung (AFV) 219 § 0↗RIS↗
§ 5geändertAbs 1; Abs 2 Tabelle, (entfallen); Abs 3; Abs 4 (aufgehoben); Abs 5; Abs 6
in Kraft 01.10.2003 – 12.11.2008 · idF BGBl. II Nr. 455/2003 · danach: BGBl. II Nr. 390/2008 § 5↗RIS↗
in Kraft ab 13.11.2008 · idF BGBl. II Nr. 390/2008 § 5↗RIS↗
Zuteilung von Rufzeichen
§ 5.
(1) Das vom Fernmeldebüro zugeteilte Rufzeichen besteht aus den Buchstaben „OE” „OE“, einer Ziffer und einem oder drei weiteren Buchstaben. Durch die Buchstaben „OE” „OE“ wird die Amateurfunkstelle als österreichische Funkstelle gekennzeichnet. Die Ziffer gibt jenes Bundesland an, in dem sich der in der Amateurfunkbewilligung genannte feste Standort der Amateurfunkstelle befindet.
(2) Die Ziffern sind den Bundesländern wie folgt zugeordnet:
1 - Wien                6 - Steiermark
1 – Wien
6 – Steiermark
2 – Salzburg
7 – Tirol
3 – Niederösterreich
8 – Kärnten
4 – Burgenland
9 – Vorarlberg
5 – Oberösterreich
2 - Salzburg            7 - Tirol
3 - Niederösterreich    8 - Kärnten
4 - Burgenland          9 - Vorarlberg
5 - Oberösterreich
(3) Österreichischen Amateurfunkstellen, die in Gebieten betrieben werden, die sich nicht im Hoheitsgebiet eines Staates befinden, ist die Ziffer "0" „0“ zuzuteilen.
(4) Bei Rufzeichen von Klubfunkstellen ist nach der Ziffer der Buchstabe „X” einzufügen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 390/2008)
(5) Bei Rufzeichen von Relaisfunkstellen, von Bakenfunkstellen sowie von anderen Klubfunkstellen ist nach der das Bundesland kennzeichnenden Ziffer der Buchstabe „X” „X“ einzufügen. Bei Rufzeichen von Digipeatern in Packet-Radio-Netzen ist nach dem Buchstaben „X” „X“ und dem frei wählbaren Buchstaben der Buchstabe „R” „R“ anzufügen.
(6) In einer Amateurfunkbewilligung gemäß § 4 Abs. 4 Amateurfunkgesetz ist ein Rufzeichen der Serie OE 1 ZAA - – OE 9 ZZZ zuzuteilen, sofern die Befristung den mit der betreffenden ausländischen Verwaltung vereinbarten Zeitraum überschreitet. Anderenfalls ist ein Rufzeichen zuzuteilen, das gebildet wird aus dem in der zugrundeliegenden ausländischen Amateurfunkbewilligung zugeteilten Rufzeichen und dem Suffix „/OE” „/OE“.