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§ 5 AFV

Fassungen
01.10.2003 bis 12.11.2008 — BGBl. II Nr. 455/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute13.11.2008 § → § BGBl. II Nr. 390/2008
§ 501.10.200312.11.2008 § → § BGBl. II Nr. 455/2003
§ 523.04.199930.09.2003 BGBl. II Nr. 126/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Amateurfunkverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.10.2003BGBl. II Nr. 455/2003

Außerkrafttretensdatum

12.11.2008danach: BGBl. II Nr. 390/2008

Abkürzung

AFV

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Zuteilung von Rufzeichen

Paragraph 5, (1) Das vom Fernmeldebüro zugeteilte Rufzeichen besteht aus den Buchstaben „OE”, einer Ziffer und einem oder drei weiteren Buchstaben. Durch die Buchstaben „OE” wird die Amateurfunkstelle als österreichische Funkstelle gekennzeichnet. Die Ziffer gibt jenes Bundesland an, in dem sich der in der Amateurfunkbewilligung genannte feste Standort der Amateurfunkstelle befindet.

  1. Absatz 2,Die Ziffern sind den Bundesländern wie folgt zugeordnet:

                    1 - Wien                6 - Steiermark

                    2 - Salzburg            7 - Tirol

                    3 - Niederösterreich    8 - Kärnten

                    4 - Burgenland          9 - Vorarlberg

                    5 - Oberösterreich

  1. Absatz 3,Österreichischen Amateurfunkstellen, die in Gebieten betrieben werden, die sich nicht im Hoheitsgebiet eines Staates befinden, ist die Ziffer "0" zuzuteilen.
  2. Absatz 4,Bei Rufzeichen von Klubfunkstellen ist nach der Ziffer der Buchstabe „X” einzufügen.
  3. Absatz 5,Bei Rufzeichen von Relaisfunkstellen ist nach der das Bundesland kennzeichnenden Ziffer der Buchstabe „X” einzufügen. Bei Rufzeichen von Digipeatern in Packet-Radio-Netzen ist nach dem Buchstaben „X” und dem frei wählbaren Buchstaben der Buchstabe „R” anzufügen.
  4. Absatz 6,In einer Amateurfunkbewilligung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Amateurfunkgesetz ist ein Rufzeichen der Serie OE 1 ZAA - OE 9 ZZZ zuzuteilen, sofern die Befristung den mit der betreffenden ausländischen Verwaltung vereinbarten Zeitraum überschreitet. Anderenfalls ist ein Rufzeichen zuzuteilen, das gebildet wird aus dem in der zugrundeliegenden ausländischen Amateurfunkbewilligung zugeteilten Rufzeichen und dem Suffix „/OE”.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2008

Gesetzesnummer

10012930

Dokumentnummer

NOR40045182