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§ 5 AFV

Fassungen
23.04.1999 bis 30.09.2003 — BGBl. II Nr. 126/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute13.11.2008 § → § BGBl. II Nr. 390/2008
§ 501.10.200312.11.2008 § → § BGBl. II Nr. 455/2003
§ 523.04.199930.09.2003 BGBl. II Nr. 126/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Amateurfunkverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

23.04.1999BGBl. II Nr. 126/1999

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003danach: BGBl. II Nr. 455/2003

Abkürzung

AFV

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Zuteilung von Rufzeichen

Paragraph 5, (1) Das vom Fernmeldebüro zugeteilte Rufzeichen besteht aus den Buchstaben „OE'', einer Ziffer und einem oder drei weiteren Buchstaben. Durch die Buchstaben „OE'' wird die Amateurfunkstelle als österreichische Funkstelle gekennzeichnet. Die Ziffer gibt jenes Bundesland an, in dem sich der in der Amateurfunkbewilligung genannte feste Standort der Amateurfunkstelle befindet.

  1. Absatz 2,Die Ziffern sind den Bundesländern wie folgt zugeordnet:

                    1 - Wien                6 - Steiermark

                    2 - Salzburg            7 - Tirol

                    3 - Niederösterreich    8 - Kärnten

                    4 - Burgenland          9 - Vorarlberg

                    5 - Oberösterreich

  1. Absatz 3,Österreichischen Amateurfunkstellen, die ausschließlich außerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes betrieben werden, ist die Ziffer „0'' zuzuteilen.
  2. Absatz 4,Bei Rufzeichen von Klubfunkstellen ist nach der Ziffer der Buchstabe „X'' einzufügen.
  3. Absatz 5,Bei Rufzeichen von Relaisfunkstellen ist nach der das Bundesland kennzeichnenden Ziffer der Buchstabe „X'' einzufügen. Bei Rufzeichen von Digipeatern in Packet-Radio-Netzen ist nach dem Buchstaben „X'' und dem frei wählbaren Buchstaben der Buchstabe „R'' anzufügen.
  4. Absatz 6,In einer Amateurfunkbewilligung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Amateurfunkgesetz ist ein Rufzeichen der Serie OE 1 ZAA - OE 9 ZZZ zuzuteilen, sofern die Befristung den mit der betreffenden ausländischen Verwaltung vereinbarten Zeitraum überschreitet. Anderenfalls ist ein Rufzeichen zuzuteilen, das gebildet wird aus dem in der zugrundeliegenden ausländischen Amateurfunkbewilligung zugeteilten Rufzeichen und dem Suffix „/OE''.

Gesetzesnummer

10012930

Dokumentnummer

NOR12159629

alte Dokumentnummer

N9199958507L