Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Amateurfunkverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 126/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 390/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 390 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Zuteilung von Rufzeichen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Das vom Fernmeldebüro zugeteilte Rufzeichen besteht aus den Buchstaben „OE“, einer Ziffer und einem oder drei weiteren Buchstaben. Durch die Buchstaben „OE“ wird die Amateurfunkstelle als österreichische Funkstelle gekennzeichnet. Die Ziffer gibt jenes Bundesland an, in dem sich der in der Amateurfunkbewilligung genannte feste Standort der Amateurfunkstelle befindet.
(2)Absatz 2,Die Ziffern sind den Bundesländern wie folgt zugeordnet:
| 1 – Wien | 6 – Steiermark |
| 2 – Salzburg | 7 – Tirol |
| 3 – Niederösterreich | 8 – Kärnten |
| 4 – Burgenland | 9 – Vorarlberg |
| 5 – Oberösterreich | |
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(3)Absatz 3,Österreichischen Amateurfunkstellen, die in Gebieten betrieben werden, die sich nicht im Hoheitsgebiet eines Staates befinden, ist die Ziffer „0“ zuzuteilen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 390/2008)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 390 aus 2008,)
(5)Absatz 5,Bei Rufzeichen von Relaisfunkstellen, von Bakenfunkstellen sowie von anderen Klubfunkstellen ist nach der das Bundesland kennzeichnenden Ziffer der Buchstabe „X“ einzufügen. Bei Rufzeichen von Digipeatern in Packet-Radio-Netzen ist nach dem Buchstaben „X“ und dem frei wählbaren Buchstaben der Buchstabe „R“ anzufügen.
(6)Absatz 6,In einer Amateurfunkbewilligung gemäß § 4 Abs. 4 Amateurfunkgesetz ist ein Rufzeichen der Serie OE 1 ZAA – OE 9 ZZZ zuzuteilen, sofern die Befristung den mit der betreffenden ausländischen Verwaltung vereinbarten Zeitraum überschreitet. Anderenfalls ist ein Rufzeichen zuzuteilen, das gebildet wird aus dem in der zugrundeliegenden ausländischen Amateurfunkbewilligung zugeteilten Rufzeichen und dem Suffix „/OE“.In einer Amateurfunkbewilligung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Amateurfunkgesetz ist ein Rufzeichen der Serie OE 1 ZAA – OE 9 ZZZ zuzuteilen, sofern die Befristung den mit der betreffenden ausländischen Verwaltung vereinbarten Zeitraum überschreitet. Anderenfalls ist ein Rufzeichen zuzuteilen, das gebildet wird aus dem in der zugrundeliegenden ausländischen Amateurfunkbewilligung zugeteilten Rufzeichen und dem Suffix „/OE“.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2018
Dokumentnummer
NOR40102468