BGBl. II Nr. 440/2008
117. Änderung der Arzneitaxe
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, mit der die Österreichische Arzneitaxe geändert wird (117. Änderung der Arzneitaxe)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10aneu
Paragraph 10 a,
Für die Umsätze der hausapothekenführenden Ärztinnen/Ärzte mit den begünstigten Beziehern in den Jahren 2009 bis einschließlich 2011 gelten Paragraphen 3 a, Absatz 3 und 10 Absatz 4, mit der Maßgabe, dass der Sondernachlass 4,02 vH beträgt.