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BGBl. II Nr. 452/2008

kundgemacht 09.12.2008 RIS↗
Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 452/2008× zu Geo.×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) 27310 § 0↗RIS↗
§ 25geändertAbs 1 bis Abs 3
in Kraft 01.01.1953 – 31.12.2008 · idF BGBl. Nr. 156/1957 · danach: BGBl. II Nr. 452/2008 § 25↗RIS↗
in Kraft 01.01.2009 – 31.12.2013 · idF BGBl. II Nr. 452/2008 · danach: BGBl. II Nr. 469/2013 § 25↗RIS↗
§ 25. Sonn- und Feiertagsruhe.
(1) An Sonn- und Feiertagen ruht der gerichtliche Dienst, soweit die Vorschriften über das Zivilgerichtliche und das Strafverfahren nichts anderes vorschreiben. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)
(2) Bei allen mit Strafsachen befaßten Gerichten ist jedoch Vorsorge zu treffen, daß dringliche Geschäfte auch an Sonn- und Feiertagen vorgenommen werden können. Der Gerichtsvorsteher hat die Richter und sonstigen Bediensteten zu bestimmen, die abwechselnd zu diesem Zwecke im Gerichtshause zu erscheinen oder sich hiezu bereit zu halten haben.
(3) Als Feiertage im Sinne der §§ 100, 126 und 221 ZPO., des § 30 EO. und des § 6 84 StPO. gelten die im Feiertagsruhegesetz in seiner jeweiligen Fassung genannten Feiertage.
(4) Bei der Anberaumung von Tagsatzungen und bei sonstigen Ladungen vor Gericht ist, wenn möglich, auf die nach dem Glaubensbekenntnis der Beteiligten in Betracht kommenden Feiertage in der Weise Rücksicht zu nehmen, daß niemand an solchen Tagen zum Erscheinen vor Gericht genötigt wird.