BGBl. II Nr. 452/2008
Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 499geändertAbs 2
§ 499. Wiederaufnahme.
(1) Anträge auf Wiederaufnahme sind zu den Akten des abgeschlossenen Verfahrens zu nehmen.
(2) Wird dem Antrage stattgegeben oder wird ein rechtskräftiges Urteil vom Obersten Gerichtshof aus Anlaß einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes oder im Wege der außerordentlichen Wiederaufnahme des Verfahrens aufgehoben und die Erneuerung des Verfahrens in I. Instanz angeordnet, so ist die Strafsache in den Registern einschließlich des Vr-Registers neu einzutragen. Die Akten sind unter dem neuen Aktenzeichen fortzusetzen (§ 384). (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)