BGBl. II Nr. 452/2008
Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 507geändertAbs 1; Abs 2; Abs 2a (neu); Abs 3; Abs 4, Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen), Schlussteil (entfallen), Z 3 bis Z 6 (entfallen); Abs 5; Abs 6
§ 507. Bildung und Bezeichnung der Strafakten.
(1) Für die Bildung der Akten in Strafsachen gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 371 bis 384, insbesondere der Grundsatz der Aktenbildung nach der Zeitfolge, soweit nicht zur Bildung des Ermittlungsaktes nach § 376 Abs. 1 lit. c §§ 8a und d Ausnahmen hievon bestehen 15a DV-StAG sinngemäß.
(2) Wenn im Strafvorverfahren ein früher aufgenommenes Protokoll fortgesetzt wird (§ 376 Abs. 1 lit. d), ist im Eingang des Protokolles auf die Geschäftsstücke hinzuweisen, die zur neuerlichen Vernehmung Anlaß gegeben haben, zum Beispiel: “Nach Vorhalt von ONr. 14”. Werden neue Blätter eingeschoben, so sind ihre Seiten mit der Seitenzahl des fortgesetzten Stückes unter Beifügung von Buchstaben zu bezeichnen. Das Gericht hat im Ermittlungsverfahren alle Bewilligungen, Beschlüsse und sonstigen Verfügungen im Ermittlungsakt (§ 34c StAG, § 8a DV-StAG) vorzunehmen. Ist eine dringliche Verfügung vorzunehmen (z. B. Ausschreibung einer Haftverhandlung) und ist der Ermittlungsakt nicht verfügbar, so kann die Verfügung im Handakt im Ermittlungsverfahren (§ 507a) vorgenommen werden. In diesem Fall sind die getroffenen Verfügungen aber unverzüglich im Anordnungs- und Bewilligungsbogen (§ 15a DV-StAG) des Ermittlungsaktes ersichtlich zu machen und alle Urschriften zum Ermittlungsakt zu nehmen.
(2a) Mit Einbringen der Anklage oder des Strafantrages beim Landesgericht wird der von der Staatsanwaltschaft geführte Ermittlungsakt als Hv-Akt, mit Einbringen des Strafantrages beim Bezirksgericht als U-Akt weitergeführt. Der Handakt im Ermittlungsverfahren (§ 507a) wird hingegen ab diesem Zeitpunkt nicht weitergeführt, sondern abgelegt. Wird eine Privatanklage eingebracht, so wird der Hv- bzw. U-Akt im Sinn des Abs. 1 durch das Gericht angelegt.
(3) Die Urschrift der nach § 5 Abs. 3 BedVerurtG. zuzustellenden Urkunde (StPOForm. Nr. 190 a) muß dem Akt als besondere Ordnungsnummer angeschlossen werden. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)
(4) Auf der Außenseite der U-, Ur- und Hv-Akten sind folgende Vermerke, womöglich mit Stampiglie oder unter Verwendung der Aktendeckel GeoForm. Nr. 80 oder 81 anzubringen: (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)
(5) Akten, deren Umschlag oder Deckel einen der in Abs. 4 Z 1 bis 3 bezeichneten Vermerke trägt, dürfen an das Aktenlager nicht abgegeben werden, solange diese Vermerke nicht durchgestrichen sind oder der Richter (der Vorsitzende) bei dem Vermerke, betreffend Steckbrief oder Ausschreibung, nicht bestätigt hat, daß diese Verfügung noch nicht zu widerrufen ist. Das gleiche gilt für Akten, auf denen die Vermerke nach Abs. 1 Z 4 nicht angebracht sind (§ 382 Abs. 4). (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)
(6) Auf der Innenseite des Aktendeckels sind die im Laufe des Verfahrens entstehenden Gebühren und Kosten zu verzeichnen (§ 214)Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)