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BGBl. II Nr. 452/2008

kundgemacht 09.12.2008 RIS↗
Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 452/2008× zu Geo.×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) 27310 § 0↗RIS↗
§ 549geändertAbs 1; Abs 2; Abs 4
in Kraft 01.07.1996 – 31.12.2008 · idF BGBl. Nr. 519/1995 · danach: BGBl. II Nr. 452/2008 § 549↗RIS↗
in Kraft 01.01.2009 – 31.12.2013 · idF BGBl. II Nr. 452/2008 · danach: BGBl. II Nr. 469/2013 § 549↗RIS↗
2. Kapitel.
Durchführungsvorschriften zur Exekutionsordnung.
§ 549. Ersuchen um Exekutionsvollzug.
(1) Wenn ein Gericht eine Exekution bewilligt, die von einem anderen inländischen Gerichte zu vollziehen ist, hat es das Exekutionsgericht in der Exekutionsbewilligung zu benennen und unverweilt, ohne die Rechtskraft der Exekutionsbewilligung abzuwarten, das Exekutionsgericht um den Vollzug zu ersuchen (§ 69 EO.), auch wenn eine Verfügung für den Vollzug nicht oder nur auf weiteren Antrag oder auf Anmelden des betreibenden Gläubigers zu treffen ist. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)
(2) Das Ersuchen geschieht durch Übersendung der vom Exekutionsgericht benötigten Anzahl von Ausfertigungen der Exekutionsbewilligung; der schriftliche Antrag, dessen Gleichschriften und Beilagen sind anzuschließen. Beim Bewilligungsgericht bleibt, wenn der Antrag schriftlich eingebracht wurde, nur die Urschrift der Exekutionsbewilligung (der Aktenvermerk und Bewilligungsvermerk, § 112), falls der Antrag zu Protokoll gegeben wird, auch das Protokoll zurück. Wenn den Vorakten des Bewilligungsgerichtes eine auf den Empfang des Streitgegenstandes oder eine auf Geldempfang lautende Vollmacht beiliegt, ist sie auf Antrag des betreibenden Gläubigers dem Exekutionsgerichte zu übersenden. Gegebenenfalls ist die Fortdauer des Armenrechtes (§ 188 Abs. 3) zu bestätigen.
(3) (Anm.: aufgehoben durch Art. VII Z 3, BGBl. Nr. 519/1995).
(4) Ist das Gericht, von dem der Titel stammt, ganz oder teilweise auch zum Vollzuge der Exekution berufen, so ist der Exekutionsantrag in der Regel (§ 18 Z 3) vom Exekutionsrichter zu erledigen. Hiezu ist ihm der Akt, in dem der Exekutionstitel erwachsen ist, vorzulegen. Erforderlichenfalls kann der Gerichtsvorsteher verfügen, daß der Richter, der mit dem Vorakte befaßt war, die Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels zu bestätigen oder die Exekution zu bewilligen hat. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)