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BGBl. II Nr. 452/2008

kundgemacht 09.12.2008 RIS↗
Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 452/2008× zu Geo.×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) 27310 § 0↗RIS↗
§ 557aufgehoben
in Kraft 01.01.1953 – 31.12.2008 · idF BGBl. Nr. 264/1951 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008 § 557↗RIS↗

Paragraph 557,

Verständigung im Zwangsverwaltungs-, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverpachtungsverfahren.

  1. Absatz eins,Die zur Eintreibung von Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben berufenen und von der Einleitung und den weiteren Vorkommnissen des Zwangsverwaltungsverfahrens (Paragraphen 99, 123, 130, 334, EO.), des Zwangsversteigerungsverfahrens (Paragraphen 172, Absatz eins, Ziffer eins, 205, Absatz eins, 209, Absatz 2, 209, Absatz 3, EO.) und des Zwangsverpachtungsverfahrens (Paragraph 340, EO.) zu verständigenden öffentlichen Stellen werden durch Erlaß des Bundesministeriums für Justiz bekanntgegeben, der im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung zu veröffentlichen ist.
  2. Absatz 2,Die Aufforderung an dritte Personen, ihnen obliegende Leistungen statt an den Verpflichteten an den Zwangsverwalter zu entrichten (Paragraph 110, EO.), kann durch den Vollstrecker Anmerkung, jetzt: Gerichtsvollzieher) mündlich oder schriftlich ergehen. Die mündliche Aufforderung ist in einem Protokoll, wenn möglich, in dem über die Einführung des Zwangsverwalters (Paragraph 99, Absatz 2, EO.) aufzunehmenden Protokolle zu beurkunden. Das Protokoll ist von allen Personen zu unterfertigen, an welche die Aufforderung gerichtet wurde. Die schriftliche Aufforderung ist mit Zustellausweis zuzustellen.