BGBl. II Nr. 452/2008
Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 588geändert
… 3 unveränderte Absätze
4. Kapitel.
Durchführungsvorschriften zur Strafprozeßordnung.
A. Strafgerichtliches Verfahren.
Verfahrenshilfeverteidiger und Amtsverteidiger
§ 588.
Hat ein Gericht einen Verteidiger beizugeben, so hat es stets klar zum Ausdruck zu bringen, ob der Verteidiger dem Beschuldigten als Verfahrenshilfeverteidiger (§ 41 61 Abs. 2 und 4, § 393 Abs. 1a und 2 StPO) oder als Amtsverteidiger (§ 41 61 Abs. 3, § 393 Abs. 1 StPO) beigegeben wird.