BGBl. II Nr. 480/2008
Änderung der Suchtgiftverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, mit der die Suchtgiftverordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 19geändertAbs 1 Z 1 bis Z 7; Abs 3 Z 1 bis Z 5, Schlussteil
§ 19.
(1) Die Suchtgiftverschreibung ist, sofern sie nicht automationsunterstützt ausgefertigt wird, mit Kugelschreiber auszufertigen und hat folgende Angaben zu enthalten:
1. den Namen und Berufssitz - – bei Wohnsitzärzten den Wohnsitz - – des Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes (Stampiglie);
2. den Namen und die Anschrift des Patienten, des Tierhalters oder der Krankenanstalt, für die das Arzneimittel bestimmt ist; bei Verschreibung für einen Patienten auch dessen Geburtsjahr; bei Verschreibung für den Praxisbedarf den Vermerk „pro ordinatione”;
… 9 unveränderte Absätze
3. die Bezeichnung des verordneten Arzneimittels;
4. die Darreichungsform, Menge und Stärke des verordneten Arzneimittels; die Menge des enthaltenen Suchtgiftes ist ziffernmäßig und wörtlich so anzugeben, daß die verschriebene Suchtgiftmenge eindeutig ersichtlich ist; bei Arzneispezialitäten ist deren Handelsbezeichnung, die Packungsgröße und die Anzahl der verschriebenen Packungen wörtlich anzugeben; in Verschreibungen von Zubereitungen des Anhanges III dieser Verordnung sind die wörtlichen Angaben nicht erforderlich;
5. bei Verschreibungen für einen Patienten oder ein krankes Tier eine genaue Gebrauchsanweisung;
6. das Ausstellungsdatum;
7. die eigenhändige Unterschrift (Vor- und Zuname) des Verschreibenden; bei Verschreibungen von Zubereitungen des Anhanges III ist die Angabe des Vornamens nicht erforderlich.
(2) Die im Abs. 1 Z 1 bis 6 angeführten Angaben können auch mit Schreibmaschine oder automationsunterstützt erfolgen.
(3) Fehlen
1. die wörtlichen Angaben gemäß Abs. 1 Z 4 oder
2. die im Abs. 1 Z 5 angeführte Angabe oder
3. das Ausstellungsdatum gemäß Abs. 1 Z 6 oder
4. der gemäß 3 § 16 Abs. 4 anzubringende Vermerk „praescriptio indicata“ oder
5. der gemäß § 21 Abs. 5 anzubringende Vermerk „zur Substitutionsbehandlung“,
(4) Fehlt die Angabe des Geburtsjahres (Abs. 1 Z 2), so hat der Apotheker dieses nach Feststellung zu ergänzen.