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§ 19 SV

Fassungen
14.12.2005 bis 19.12.2008 — BGBl. II Nr. 410/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 19 heute01.02.2024 § → § BGBl. II Nr. 30/2024
§ 1901.01.202431.01.2024 § → § BGBl. II Nr. 440/2023
§ 1901.07.202331.12.2023 § → § BGBl. II Nr. 23/2023
§ 1919.05.202030.06.2023 § → § BGBl. II Nr. 215/2020
§ 1931.10.201218.05.2020 § → § BGBl. II Nr. 357/2012
§ 1920.12.200830.10.2012 § → § BGBl. II Nr. 480/2008
§ 1914.12.200519.12.2008 § → § BGBl. II Nr. 410/2005
§ 1901.10.200513.12.2005 § → § BGBl. II Nr. 314/2005
§ 1901.01.199830.09.2005 BGBl. II Nr. 374/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Suchtgiftverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 410 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

14.12.2005BGBl. II Nr. 410/2005

Außerkrafttretensdatum

19.12.2008danach: BGBl. II Nr. 480/2008

Abkürzung

SV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 19, (1) Die Suchtgiftverschreibung ist, sofern sie nicht automationsunterstützt ausgefertigt wird, mit Kugelschreiber auszufertigen und hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    den Namen und Berufssitz - bei Wohnsitzärzten den Wohnsitz - des Arztes oder Tierarztes (Stampiglie);
  2. Ziffer 2
    den Namen und die Anschrift des Patienten, des Tierhalters oder der Krankenanstalt, für die das Arzneimittel bestimmt ist; bei Verschreibung für einen Patienten auch dessen Geburtsjahr; bei Verschreibung für den Praxisbedarf den Vermerk „pro ordinatione”;
  3. Ziffer 3
    die Bezeichnung des verordneten Arzneimittels;
  4. Ziffer 4
    die Darreichungsform, Menge und Stärke des verordneten Arzneimittels; die Menge des enthaltenen Suchtgiftes ist ziffernmäßig und wörtlich so anzugeben, daß die verschriebene Suchtgiftmenge eindeutig ersichtlich ist; bei Arzneispezialitäten ist deren Handelsbezeichnung, die Packungsgröße und die Anzahl der verschriebenen Packungen wörtlich anzugeben; in Verschreibungen von Zubereitungen des Anhanges römisch drei dieser Verordnung sind die wörtlichen Angaben nicht erforderlich;
  5. Ziffer 5
    bei Verschreibungen für einen Patienten oder ein krankes Tier eine genaue Gebrauchsanweisung;
  6. Ziffer 6
    das Ausstellungsdatum;
  7. Ziffer 7
    die eigenhändige Unterschrift (Vor- und Zuname) des Verschreibenden; bei Verschreibungen von Zubereitungen des Anhanges römisch drei ist die Angabe des Vornamens nicht erforderlich.
  1. Absatz 2,Die im Absatz eins, Ziffer eins bis 6 angeführten Angaben können auch mit Schreibmaschine oder automationsunterstützt erfolgen.
  2. Absatz 3,Fehlen
    1. Ziffer eins
      die wörtlichen Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer 4, oder
    2. Ziffer 2
      die im Absatz eins, Ziffer 5, angeführte Angabe oder
    3. Ziffer 3
      das Ausstellungsdatum gemäß Absatz eins, Ziffer 6, oder
    4. Ziffer 4
      der gemäß 3 16 Absatz 4, anzubringende Vermerk „praescriptio indicata“ oder
    5. Ziffer 5
      der gemäß Paragraph 21, Absatz 5, anzubringende Vermerk „zur Substitutionsbehandlung“,
    so darf der Apotheker nach eingeholter Weisung des Arztes diese nachtragen. Gleichzeitig hat der Arzt in der Dokumentation der Verschreibung (Paragraph 18, Absatz 3,) diesen Nachtrag vorzunehmen und als Nachtrag kenntlich zu machen.
  3. Absatz 4,Fehlt die Angabe des Geburtsjahres (Absatz eins, Ziffer 2,), so hat der Apotheker dieses nach Feststellung zu ergänzen.

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2009

Gesetzesnummer

10011053

Dokumentnummer

NOR40071779