Rechtstracker.at

§ 19 SV

Fassungen
ab 01.02.2024 — BGBl. II Nr. 30/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 19 heute01.02.2024 § → § BGBl. II Nr. 30/2024
§ 1901.01.202431.01.2024 § → § BGBl. II Nr. 440/2023
§ 1901.07.202331.12.2023 § → § BGBl. II Nr. 23/2023
§ 1919.05.202030.06.2023 § → § BGBl. II Nr. 215/2020
§ 1931.10.201218.05.2020 § → § BGBl. II Nr. 357/2012
§ 1920.12.200830.10.2012 § → § BGBl. II Nr. 480/2008
§ 1914.12.200519.12.2008 § → § BGBl. II Nr. 410/2005
§ 1901.10.200513.12.2005 § → § BGBl. II Nr. 314/2005
§ 1901.01.199830.09.2005 BGBl. II Nr. 374/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Suchtgiftverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.02.2024BGBl. II Nr. 30/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die Suchtgiftverschreibung ist, sofern sie nicht automationsunterstützt ausgefertigt wird, mit Kugelschreiber auszufertigen, und hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen und Berufssitz oder Dienstort – bei Wohnsitzärztinnen/-ärzten den Wohnsitz – der Ärztin/des Arztes, der Zahnärztin/des Zahnarztes oder der Tierärztin/des Tierarztes (Stampiglie);
    2. Ziffer 2
      den Namen und die Anschrift der Patientin/des Patienten, der Tierhalterin/des Tierhalters, der Krankenanstalt oder einer behördlichen Aufsicht oder Kontrolle unterliegenden Einrichtung stationärer Pflege und Betreuung, für die das Arzneimittel bestimmt ist; bei Verschreibung für eine Patientin/einen Patienten auch deren/dessen Geburtsjahr; bei Verschreibung für den Praxisbedarf den Vermerk „pro ordinatione”; bei Verschreibung für den Berufsbedarf in einer Einrichtung der Hospiz- und Palliativversorgung oder im Rahmen der mobilen Palliativversorgung den Vermerk „pro institutione“;
    3. Ziffer 3
      die Bezeichnung des verordneten Arzneimittels;
    4. Ziffer 4
      die Darreichungsform, Menge und Stärke des verordneten Arzneimittels; die Menge des enthaltenen Suchtgiftes ist ziffernmäßig und wörtlich so anzugeben, dass die verschriebene Suchtgiftmenge eindeutig ersichtlich ist; bei Arzneispezialitäten ist deren Handelsbezeichnung, die Packungsgröße und die Anzahl der verschriebenen Packungen wörtlich anzugeben; in Verschreibungen von Zubereitungen des Anhanges römisch drei dieser Verordnung sowie bei automationsunterstützt ausgefertigten Suchtgiftverschreibungen sind die wörtlichen Angaben nicht erforderlich;
    5. Ziffer 5
      bei Verschreibungen für eine Patientin/einen Patienten oder ein krankes Tier eine genaue Gebrauchsanweisung; im Falle der Verschreibung einer Depotformulierung gegebenenfalls den Vermerk „ad manus medici“;
    6. Ziffer 6
      das Ausstellungsdatum;
    7. Ziffer 7
      die eigenhändige Unterschrift (Vorname sowie Familien- oder Nachname) oder elektronische Signatur im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Litera h, oder i Rezeptpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 413 aus 1972,, der verschreibenden Person; bei Verschreibungen von Zubereitungen des Anhanges römisch drei ist die Angabe des Vornamens nicht erforderlich.
  2. Absatz 2,Die im Absatz eins, Ziffer eins bis 6 angeführten Angaben können auch mit Schreibmaschine oder automationsunterstützt erfolgen.
  3. Absatz 3,Fehlen
    1. Ziffer eins
      die wörtlichen Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer 4, oder
    2. Ziffer 2
      die im Absatz eins, Ziffer 5, angeführte Angabe oder
    3. Ziffer 3
      das Ausstellungsdatum gemäß Absatz eins, Ziffer 6, oder
    4. Ziffer 4
      der gemäß Paragraph 16, Absatz 4, anzubringende Vermerk „praescriptio indicata“ oder
    5. Ziffer 5
      der gemäß Paragraph 21, Absatz 5, anzubringende Vermerk „zur Substitutionsbehandlung“,
    so darf der Apotheker diese nach eingeholter Weisung des Arztes oder, in den Fällen der Ziffer eins bis 3, des Zahnarztes nachtragen. Gleichzeitig hat der Arzt oder Zahnarzt in der Dokumentation der Verschreibung (Paragraph 18, Absatz 3,) diesen Nachtrag vorzunehmen und als Nachtrag kenntlich zu machen.
  4. Absatz 4,Fehlt die Angabe des Geburtsjahres (Absatz eins, Ziffer 2,), so hat der Apotheker dieses nach Feststellung zu ergänzen.

Schlagworte

Familienname, Name

Im RIS seit

01.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

10011053

Dokumentnummer

NOR40260179