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§ 19 SV

Fassungen
01.01.1998 bis 30.09.2005 — BGBl. II Nr. 374/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 19 heute01.02.2024 § → § BGBl. II Nr. 30/2024
§ 1901.01.202431.01.2024 § → § BGBl. II Nr. 440/2023
§ 1901.07.202331.12.2023 § → § BGBl. II Nr. 23/2023
§ 1919.05.202030.06.2023 § → § BGBl. II Nr. 215/2020
§ 1931.10.201218.05.2020 § → § BGBl. II Nr. 357/2012
§ 1920.12.200830.10.2012 § → § BGBl. II Nr. 480/2008
§ 1914.12.200519.12.2008 § → § BGBl. II Nr. 410/2005
§ 1901.10.200513.12.2005 § → § BGBl. II Nr. 314/2005
§ 1901.01.199830.09.2005 BGBl. II Nr. 374/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Suchtgiftverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. II Nr. 374/1997

Außerkrafttretensdatum

30.09.2005danach: BGBl. II Nr. 314/2005

Abkürzung

SV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 19, (1) Die Verschreibung (Suchtgiftrezept) ist mit Kugelschreiber auszufertigen und hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    den Namen und Berufssitz - bei Wohnsitzärzten den Wohnsitz - des Arztes oder Tierarztes (Stampiglie);
  2. Ziffer 2
    den Namen und die Anschrift des Patienten, des Tierhalters oder der Krankenanstalt, für die das Arzneimittel bestimmt ist; bei Verschreibung für einen Patienten auch dessen Geburtsjahr; bei Verschreibung für den Praxisbedarf den Vermerk „pro ordinatione'';
  3. Ziffer 3
    die Bezeichnung des verordneten Arzneimittels;
  4. Ziffer 4
    die Darreichungsform, Menge und Stärke des verordneten Arzneimittels; die Menge des enthaltenen Suchtgiftes ist ziffernmäßig und wörtlich so anzugeben, daß die verschriebene Suchtgiftmenge eindeutig ersichtlich ist; bei Arzneispezialitäten ist deren Handelsbezeichnung, die Packungsgröße und die Anzahl der verschriebenen Packungen wörtlich anzugeben; in Verschreibungen von Zubereitungen des Anhanges römisch drei dieser Verordnung sind die wörtlichen Angaben nicht erforderlich;
  5. Ziffer 5
    bei Verschreibungen für einen Patienten oder ein krankes Tier eine genaue Gebrauchsanweisung;
  6. Ziffer 6
    das Ausstellungsdatum;
  7. Ziffer 7
    die eigenhändige Unterschrift (Vor- und Zuname) des Verschreibenden; bei Verschreibungen von Zubereitungen des Anhanges römisch drei ist die Angabe des Vornamens nicht erforderlich.
  1. Absatz 2,Die im Absatz eins, Ziffer eins bis 6 angeführten Angaben können auch mit Schreibmaschine oder automationsunterstützt erfolgen.
  2. Absatz 3,Fehlen
    1. Ziffer eins
      die wörtlichen Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer 4, oder
    2. Ziffer 2
      die im Absatz eins, Ziffer 5, angeführte Angabe oder
    3. Ziffer 3
      der gemäß Paragraph 15, Absatz 2, oder Paragraph 16, Absatz 4, anzubringende Vermerk „praescriptio indicata'' oder
    4. Ziffer 4
      der gemäß Paragraph 21, Absatz eins, anzubringende Vermerk „zur Schmerzbehandlung'' oder
    5. Ziffer 5
      der gemäß Paragraph 21, Absatz 2, anzubringende Vermerk „zur Substitutionsbehandlung'',
    so darf der Apotheker nach eingeholter Weisung des Arztes diese nachtragen. Gleichzeitig hat der Arzt auf dem bei ihm verbleibenden Teil römisch drei der Verschreibung diesen Nachtrag vorzunehmen und als Nachtrag kenntlich zu machen.
  3. Absatz 4,Fehlt die Angabe des Geburtsjahres (Absatz eins, Ziffer 2,), so hat der Apotheker dieses nach Feststellung zu ergänzen.

Schlagworte

Vorname

Gesetzesnummer

10011053

Dokumentnummer

NOR12141435

alte Dokumentnummer

N8199749955L