Absatz eins,Die Justizbetreuungsagentur unterliegt der Aufsicht durch die Bundesministerin für Justiz. Die Bundesministerin für Justiz kann der Geschäftsführung Weisungen erteilen.
BGBl. I Nr. 101/2008
Justizbetreuungsagentur-Gesetz – JBA-G sowie Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG und des MTD-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung einer Justizbetreuungsagentur (Justizbetreuungsagentur-Gesetz – JBA-G) erlassen und das Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG) sowie das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz) geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 19neu
5. Abschnitt
Aufsichtsrecht des Bundes
Paragraph 19,
- Absatz 2,Die Bundesministerin für Justiz ist berechtigt, zur Aufsicht Überprüfungen vorzunehmen und die von ihr angeforderten Unterlagen einzusehen. Die Justizbetreuungsagentur ist verpflichtet, in diesem Zusammenhang alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von der Bundesministerin für Justiz bezeichneten Gegenstände vorzulegen, die von dieser angeordneten Erhebungen anzustellen und Überprüfungen in der Justizbetreuungsagentur vornehmen zu lassen.
- Absatz 3,Der Bundesministerin für Justiz obliegen:
- Ziffer einsdie Feststellung des Jahresabschlusses;
- Ziffer 2die Entlastung der Geschäftsführung sowie des Aufsichtsrats;
- Ziffer 3die Genehmigung der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats;
- Ziffer 4die Bestellung des Abschlussprüfers des Jahresabschlusses;
- Ziffer 5die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes oder -verlustes;
- Ziffer 6die Genehmigung des Geschäftsführungskonzeptes und des Jahresbudgets.