Absatz eins,Das Österreichische Hebammengremium hat in folgenden Fällen die Streichung aus dem Hebammenregister vorzunehmen:
- Ziffer einsdauernder Verzicht auf die Berechtigung zur Ausübung des Hebammenberufs;
- Ziffer 2zeitweiliger Verzicht auf die Berechtigung zur Ausübung des Hebammenberufs in der Dauer von mehr als drei Jahren;
- Ziffer 3Zurücknahme der Berechtigung zur Berufsausübung (Paragraph 22,);
- Ziffer 4Tod der/des Berufsangehörigen.