BGBl. I Nr. 115/2008
Änderung des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007, des Arzneimittelgesetzes und des Rezeptpflichtgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007, das Arzneimittelgesetz und das Rezeptpflichtgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5geändertAbs 1 Z 4 bis Z 6
… 4 unveränderte Absätze
Nationaler Testpool
§ 5.
(1) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat für die Auswahl der Sportler für Dopingkontrollen außerhalb von Wettkämpfen einen Nationalen Testpool einzurichten, in den aufzunehmen sind:
1. Sportler der höchsten Kader und höchsten Nachwuchskader der Bundessportfachverbände;
2. Sportler der Mannschaften der höchsten Klasse der Bundessportfachverbände;
3. Sportler der gemäß Z 1 vergleichbaren Leistungsstufe, die von Bundessportfachverbänden zu internationalen Wettkämpfen entsendet werden sollen;
4. Sportler, die direkt oder indirekt über einen Verein oder Landesverband einem Bundessportfachverband angehören und bestimmte Leistungskriterien erfüllen, die von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung einvernehmlich mit dem zuständigen Bundessportfachverband festgelegt wurden;
5. Sportler, die vom IOC, zuständigen internationalen Sportfachverband, IPC oder von einer Sportorganisation gemäß § 2 Abs. 3 suspendiert oder gesperrt sind; Sportler gemäß Z 1 bis 4, die im Zusammenhang mit der Sportausübung von einer in § 4 Abs. 2 Z 11 angeführten Einrichtung suspendiert oder gesperrt sind und der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung die Beendigung der aktiven Laufbahn nicht mitgeteilt haben;
6. Sportler gemäß Z 1 bis 4, die ihre aktive Laufbahn vor Ende der Suspendierung oder Sperre beendet haben und ihren den Wiederbeginn der ihrer aktiven Laufbahn der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung mitgeteilt haben.
(2) Aus dem Nationalen Testpool sind auszuscheiden:
… 3 unveränderte Absätze
1. Sportler gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 nach Wegfall der Aufnahmevoraussetzungen;
2. Sportler gemäß Abs. 1 Z 5 nach Ende der Suspendierung, Sperre oder aktiven Laufbahn;
3. Sportler gemäß Abs. 1 Z 6 nach Verstreichen des Zeitraums, um den vor Ablauf der Suspendierung oder Sperre die aktive Laufbahn beendet wurde.