Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Anti-Doping-Bundesgesetz 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 30/2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2008Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
Nationaler Testpool
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat für die Auswahl der Sportler für Dopingkontrollen außerhalb von Wettkämpfen einen Nationalen Testpool einzurichten, in den aufzunehmen sind:
Sportler der höchsten Kader und höchsten Nachwuchskader der Bundessportfachverbände;
Sportler der Mannschaften der höchsten Klasse der Bundessportfachverbände;
Sportler der gemäß Z 1 vergleichbaren Leistungsstufe, die von Bundessportfachverbänden zu internationalen Wettkämpfen entsendet werden sollen;Sportler der gemäß Ziffer eins, vergleichbaren Leistungsstufe, die von Bundessportfachverbänden zu internationalen Wettkämpfen entsendet werden sollen;
Sportler, die direkt oder indirekt über einen Verein oder Landesverband einem Bundessportfachverband angehören und bestimmte Leistungskriterien erfüllen, die von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung einvernehmlich mit dem zuständigen Bundessportfachverband festgelegt wurden;
Sportler gemäß Z 1 bis 4, die im Zusammenhang mit der Sportausübung von einer in § 4 Abs. 2 Z 11 angeführten Einrichtung suspendiert oder gesperrt sind und der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung die Beendigung der aktiven Laufbahn nicht mitgeteilt haben;Sportler gemäß Ziffer eins bis 4, die im Zusammenhang mit der Sportausübung von einer in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 11, angeführten Einrichtung suspendiert oder gesperrt sind und der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung die Beendigung der aktiven Laufbahn nicht mitgeteilt haben;
Sportler gemäß Z 1 bis 4, die ihre aktive Laufbahn beendet und den Wiederbeginn ihrer aktiven Laufbahn der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung mitgeteilt haben.Sportler gemäß Ziffer eins bis 4, die ihre aktive Laufbahn beendet und den Wiederbeginn ihrer aktiven Laufbahn der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung mitgeteilt haben.
(2)Absatz 2,Aus dem Nationalen Testpool sind auszuscheiden:
Sportler gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 nach Wegfall der Aufnahmevoraussetzungen;Sportler gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 nach Wegfall der Aufnahmevoraussetzungen;
Sportler gemäß Abs. 1 Z 5 nach Ende der Suspendierung, Sperre oder aktiven Laufbahn;Sportler gemäß Absatz eins, Ziffer 5, nach Ende der Suspendierung, Sperre oder aktiven Laufbahn;
Sportler gemäß Abs. 1 Z 6 nach Verstreichen des Zeitraums, um den vor Ablauf der Suspendierung oder Sperre die aktive Laufbahn beendet wurde.Sportler gemäß Absatz eins, Ziffer 6, nach Verstreichen des Zeitraums, um den vor Ablauf der Suspendierung oder Sperre die aktive Laufbahn beendet wurde.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2010
Dokumentnummer
NOR40100851