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§ 5 ADBG 2007

Fassungen
01.01.2010 bis 31.03.2015 — BGBl. I Nr. 146/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.04.201531.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 93/2014 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 152/2020
§ 501.01.201031.03.2015 § → § BGBl. I Nr. 146/2009
§ 509.08.200831.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 115/2008
§ 501.07.200708.08.2008 BGBl. I Nr. 30/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anti-Doping-Bundesgesetz 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. I Nr. 146/2009

Außerkrafttretensdatum

31.03.2015danach: BGBl. I Nr. 93/2014

Abkürzung

ADBG 2007

Index

78 Sport

Text

Nationaler Testpool

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat für die Auswahl von Sportlern auf höherem Leistungsniveau für Dopingkontrollen außerhalb von Wettkämpfen einen Nationalen Testpool einzurichten, in den nach Anhörung des zuständigen Bundessportfachverbandes aufzunehmen sind:
    1. Ziffer eins
      Sportler,
      1. Litera a
        die einem Testpool eines internationalen Sportfachverbandes (International Registered Testing Pool) angehören, oder
      2. Litera b
        die in einer Sportart/Sportdisziplin mit besonderem Dopingrisiko und -muster an olympischen, paralympischen Wettkämpfen oder an Welt- oder Europameisterschaften teilnehmen oder für diese aufgrund ihres Leistungsniveaus in Betracht kommen können, oder
      3. Litera c
        die während der Zugehörigkeit zum Testpool gemäß Ziffer 2, oder 3 wiederholt ihre Meldepflichten gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 5, oder Paragraph 19, Absatz 3, verletzen, auffällig oft kurzfristig ihre Aufenthalte ändern oder besondere Leistungssteigerungen aufweisen;
    2. Ziffer 2
      Sportler, die in einer anderen Sportart/Sportdisziplin als Ziffer eins, Litera b, an olympischen, paralympischen Wettkämpfen oder an Welt- oder Europameisterschaften teilnehmen oder für diese aufgrund ihres Leistungsniveaus in Betracht kommen können;
    3. Ziffer 3
      Sportler
      1. Litera a
        der höchsten Kader, höchsten Nachwuchskader und der Mannschaften der höchsten Klasse der Bundessportfachverbände und
      2. Litera b
        der zweithöchsten Kader, zweithöchsten Nachwuchskader und der Mannschaften der zweithöchsten Klasse der Bundessportfachverbände in Sportarten/Sportdisziplinen, die für den Leistungssport in Österreich von besonderer Bedeutung sind,
      sofern sie nicht bereits gemäß Ziffer eins, oder 2 dem Testpool angehören;
    4. Ziffer 4
      Sportler, die während der Zugehörigkeit zum Testpool ihre aktive Laufbahn beendeten, mit dem Eingang der Meldung der Wiederaufnahme der aktiven Laufbahn bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung entsprechend Paragraph 19, Absatz 6,
  2. Absatz 2,Sportler, die während der Zugehörigkeit zum Testpool suspendiert oder zeitlich befristet gesperrt worden sind, verbleiben grundsätzlich auf die Dauer der Suspendierung bzw. Sperre im Testpool, auch wenn sie nicht mehr Mitglied oder Lizenznehmer einer Sportorganisation oder einer ihr zugehörigen Organisation sind.
  3. Absatz 3,Aus dem Nationalen Testpool sind Sportler auszuscheiden,
    1. Ziffer eins
      die die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 nicht mehr erfüllen;
    2. Ziffer 2
      die der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung die Beendigung der aktiven Laufbahn schriftlich mitteilen;
    3. Ziffer 3
      die aufgrund der Meldung der Wiederaufnahme der aktiven Laufbahn dem Testpool angehören (Absatz eins, Ziffer 4,), nach Verstreichen des Zeitraums, um den vor Ablauf der Suspendierung oder Sperre die aktive Laufbahn beendet wurde, frühestens jedoch nach Ablauf eines Jahres ab Wiederaufnahme in den Nationalen Testpool;
    4. Ziffer 4
      die aufgrund der Suspendierung oder Sperre dem Nationalen Testpool angehören (Absatz 2,) nach dessen Ablauf.
    Voraussetzung für das Ausscheiden gemäß Ziffer 3 und 4 ist jedoch, dass die Voraussetzungen für den Verbleib gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3 nicht vorliegen.
  4. Absatz 4,Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat die betreffenden Sportler von der Aufnahme und vom Ausscheiden vom Nationalen Testpool über den zuständigen Bundessportfachverband nachweislich zu informieren. Bei der Aufnahme sind dem Sportler die Gesetzesbestimmung, aufgrund derer er in den Testpool aufgenommen worden ist, und die damit verbundenen Meldepflichten bekannt zu geben. Dies gilt auch, wenn sich der Rechtsgrund für das Verbleiben im Testpool geändert hat. Mit der nachweislichen Information des Sportlers entstehen seine Informationspflichten gemäß Paragraph 19,

Im RIS seit

25.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2014

Gesetzesnummer

20005360

Dokumentnummer

NOR40114396