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BGBl. I Nr. 115/2008

kundgemacht 08.08.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007, des Arzneimittelgesetzes und des Rezeptpflichtgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007, das Arzneimittelgesetz und das Rezeptpflichtgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 115/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arzneimittelgesetz (AMG) 54 § 0↗RIS↗
§ 84aaufgehoben
in Kraft 01.03.2002 – 08.08.2008 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/2008 § 84a↗RIS↗

Paragraph 84 a,

  1. Absatz eins,Wer entgegen Paragraph 5 a, Absatz eins, Arzneimittel, die nicht Suchtmittel im Sinne des Suchtmittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, sind, zu Dopingzwecken im Sport
    1. Ziffer eins
      in Verkehr bringt oder bei anderen anwendet, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen,
    2. Ziffer 2
      an Minderjährige abgibt oder bei diesen Personen anwendet und selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als der Minderjährige ist, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren,
    3. Ziffer 3
      in einer Menge in Verkehr bringt, die geeignet ist, bei vielen Menschen eine Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
    zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Nach Absatz eins, ist der Täter nur zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.