BGBl. I Nr. 119/2008
Änderung des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 23. Juni 1976 über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7geändert
§ 7.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie nicht den Ländern obliegt, der Bundesminister für Bildung Unterricht, Wissenschaft Kunst und Kultur, hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen Schulen jedoch der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.