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BGBl. I Nr. 124/2008

kundgemacht 11.08.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 124/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitsruhegesetz (ARG) 14 § 0↗RIS↗
§ 19aneu
in Kraft ab 16.07.2008 · idF BGBl. I Nr. 124/2008 § 19a↗RIS↗

Sonderbestimmungen für das grenzüberschreitend eingesetzte Zugpersonal

Paragraph 19 a,

Für Arbeitnehmer gemäß Paragraph 18 f, Absatz eins, Ziffer 3, AZG ist Paragraph 19, mit Ausnahme von Absatz 2, Ziffer 2 und 3 nicht anzuwenden. Diese haben statt dessen Anspruch auf die Gewährung einer 36stündigen wöchentlichen Ruhezeit pro Kalenderwoche. Darüber hinaus haben sie Anspruch

  1. Ziffer eins
    auf die Verlängerung von zwölf wöchentlichen Ruhezeiten pro Jahr auf 60 Stunden, die den Samstag und den Sonntag umfassen müssen,
  2. Ziffer 2
    auf die Verlängerung von zwölf weiteren wöchentlichen Ruhezeiten pro Jahr auf 60 Stunden, die nicht den Samstag und den Sonntag umfassen müssen, sowie
  3. Ziffer 3
    auf 28 weitere 24stündige Ruhezeiten.