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BGBl. I Nr. 124/2008

kundgemacht 11.08.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 124/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitszeitgesetz (AZG) 610 § 0↗RIS↗
§ 18hneu
in Kraft ab 16.07.2008 · idF BGBl. I Nr. 124/2008 § 18h↗RIS↗

Ruhepausen für das Zugpersonal

Paragraph 18 h,

  1. Absatz eins,Auf das Zugpersonal ist Paragraph 11, nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Arbeitszeit der Triebfahrzeugführer ist bei einer
    1. Ziffer eins
      Gesamtdauer der Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten,
    2. Ziffer 2
      Gesamtdauer der Arbeitszeit von mehr als acht Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten
    zu unterbrechen.
  3. Absatz 3,Beträgt die Gesamtdauer der Arbeitszeit des Zugbegleitpersonals mehr als sechs Stunden, ist sie durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen.
  4. Absatz 4,Die zeitliche Lage und die Länge der Ruhepause müssen ausreichend sein, um eine effektive Erholung des Zugpersonals zu sichern.