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BGBl. I Nr. 124/2008

kundgemacht 11.08.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 124/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitszeitgesetz (AZG) 610 § 0↗RIS↗
§ 18ineu
in Kraft ab 16.07.2008 · idF BGBl. I Nr. 124/2008 § 18i↗RIS↗

Fahrzeit für Triebfahrzeugführer

Paragraph 18 i,

  1. Absatz eins,Die Fahrzeit eines Triebfahrzeugführers zwischen zwei Ruhezeiten darf neun Stunden nicht überschreiten. Werden mindestens drei Stunden im Nachtzeitraum gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, gefahren, darf die Fahrzeit acht Stunden nicht überschreiten.
  2. Absatz 2,Innerhalb eines Zeitraumes von zwei aufeinander folgenden Wochen darf die Fahrzeit eines grenzüberschreitenden Triebfahrzeugführers 80 Stunden nicht überschreiten.