BGBl. I Nr. 124/2008
Änderung des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 18kneu
Arbeitszeitaufzeichnungen
Paragraph 18 k,
Aufzeichnungen über die Arbeitszeit des Zugpersonals gemäß Paragraph 26, sind für mindestens ein Jahr aufzubewahren.