Abweichend von Paragraph 81 h, Absatz 2, letzter Satz können Abschreibungen auf den niedrigeren Wert im Falle einer voraussichtlich nicht dauernden Wertminderung insoweit unterbleiben, als der Gesamtbetrag dieser nicht vorgenommenen Abschreibungen die gesamten, sonst vorhandenen stillen Nettoreserven des Unternehmens in der betreffenden Bilanzabteilung nicht übersteigt;
BGBl. I Nr. 138/2008
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 129kneu
Paragraph 129 k,
Für Geschäftsjahre die nach dem 31. Dezember 2007 beginnen und vor dem 1. Jänner 2010 enden, gelten die folgenden Vorschriften:
- Ziffer eins
- Ziffer 2abweichend zu Paragraph 73 b, Absatz 5, fünfter Satz ist die Hinzurechnung stiller Reserven mit 100 vH des Eigenmittelerfordernisses begrenzt.