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BGBl. I Nr. 140/2008

kundgemacht 10.11.2008 RIS↗Parlament↗
2. Abgabenänderungsgesetz 2008 (2. AbgÄG 2008)
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz und das Zollrechts-Durchführungsgesetz geändert werden – 2. Abgabenänderungsgesetz 2008 (2. AbgÄG 2008)
Kundmachung BGBl. I Nr. 140/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) 11 § 0↗RIS↗
§ 95aufgehoben
in Kraft 01.01.2002 – 30.11.2008 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2008 § 95↗RIS↗

Paragraph 95, Bei Einführen von Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden gemäß Kapitel römisch eins Titel römisch elf der Zollbefreiungsverordnung durch

  • Strichaufzählung
    Personen, die an einem Ort einreisen, der weniger als 15 Kilometer Luftlinie von ihrem normalen Wohnsitz entfernt ist, und deren Reise nachweislich über einen Umkreis von 15 Kilometer Luftlinie um den Ort der Einreise nicht hinausgeführt hat,
  • Strichaufzählung
    Personen, die beruflich oder dienstlich auf gewerblich verwendeten Beförderungsmitteln tätig sind und dabei üblicherweise mehr als einmal im Kalendermonat einreisen,
  • Strichaufzählung
    Grenzarbeitnehmer, die im Rahmen der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit einreisen,
ist im Sinne des Artikels 49 der Zollbefreiungsverordnung die Einfuhrabgabenfreiheit auf folgende Mengen beschränkt:
  1. Ziffer eins
    Tabakwaren:
    25 Stück Zigaretten oder 5 Stück Zigarren oder 10 Stück Zigarillos oder 25 Gramm Rauchtabak oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren;
  2. Ziffer 2
    Alkohol und alkoholische Getränke:
    • Strichaufzählung
      destillierte Getränke und Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22% vol.; unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80% vol. oder mehr: 0,25 Liter;
    • Strichaufzählung
      destillierte Getränke und Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder Alkohol, Taffia, Sake oder ähnliche Getränke mit einem Alkoholgehalt von 22% vol. oder weniger; Schaumweine, Likörweine; nicht schäumende Weine; eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren: 1 Liter;
  3. Ziffer 3
    andere als die in Nr. 1 und 2 genannten Waren, soweit deren Wert insgesamt 20 Euro nicht übersteigt, wovon 4 Euro auf Lebensmittel, Bier und nichtalkoholische Getränke entfallen dürfen. Die in Artikel 46 der Zollbefreiungsverordnung festgelegten mengenmäßigen Beschränkungen für Parfums und Toilettewasser dürfen hiebei nicht überschritten werden.