BGBl. I Nr. 15/2008
Änderung des Patentanwaltsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Patentanwaltsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13aufgehoben
Paragraph 13,
Die Prüfung ist nicht öffentlich. Mitglieder des Obersten Patent- und Markensenates, des Patentamtes, Patentanwälte und Patentanwaltsanwärter dürfen jedoch der Prüfung beiwohnen.