BGBl. I Nr. 15/2008
Änderungen durch diese Kundmachung
Paragraph eins c,
Staatsangehörige eines EWR-Staates, die in einem solchen Staat ansässig sind und die im Artikel 3, der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, Amtsblatt Nummer L 19 vom 24. 01. 1989, Seite 16, angeführten Voraussetzungen hinsichtlich des patentanwaltlichen Berufs erfüllen, dürfen, soweit sie Dienstleistungen im Sinne des Artikel 50, EG-Vertrag, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 86 aus 1999,, erbringen, in Österreich vorübergehend patentanwaltliche Tätigkeiten wie ein in die Liste der Patentanwälte eingetragener Patentanwalt erbringen. Hiebei haben sie die sich aus den Paragraphen 16 a bis 16 d ergebenden Rechte und Pflichten.